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IV.  Börsenterminhandel.  511

oder  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei,  wenn  der  Abschluß  nach  Geschäftsbedingungen
  erfolgt,  die  der  Bundesrat  genehmigt  hat,  und  als
Vertrags  chließende  nur  beteiligt  sind:

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und  andere  ausländische  Hart-(Gries-)  Weizen,  ferner  künstliche  Mischungen
  von  weißem  und  rotem  (gelbem)  Weizen;

bei  Roggen:  guter,  gesunder,  trockener  Roggen,  frei  von  Darrgeruch
mit  einem  Normalgewichte  von  712  Gramm  für  das  Liter;

bei  Hafer:  guter,  gesunder,  trockener  Hafer,  frei  von  Darrgeruch  mit

einem  Normalgewichte  von  450  Gramm  für  das  Liter;
bei  Mais,  guter,  gesunder  Mais;
bei  Roggenmehl:  gutes,  gesundes  Roggenmehl  Nr.  O  und  Nr.  I  getrennt,
  nach  den  von  Sachverständigen,  welche  für  Mehl  von  der  Handelskammer
  zu  Berlin  öffentlich  angestellt  und  beeidigt  sind,  festgestellten
Typen.  Das  Mehl  ist  in  guten,  dichten,  ungezeichneten  Säcken,  die
74  bis  80  Zentimeter  breit  und  116  bis  125  Zentimeter  lang  sind,
zu  liefern.  Die  Säcke  sind  mit  Plomben  zu  versehen,  auf  denen  die
Bezeichnung  der  Art  und  Nummer  deutlich  ausgeprägt  ist.
II.  Die  Lieferung  hat  innerhalb  des  von  den  Parteien  vereinbarten
ats  nach  Wahl  des  Verkäufers  zu  erfolgen.
III.  Erfüllungsort  ist  Berlin.  Der  Verkäufer  kann  auch  von  Speichern
n,  die
Ladegerechtigkeit  haben  und  an  folgenden  schiffbaren  Wasserläufen  be—
legen  sind:  a)  am  Spandauer  Schiffahrtskanal  bis  zur  Plötzensee—
Schleuse  (Nord-  und  Südufer),  b)  am  Verbindungskanal  von  der
Plötzensee-Schleuse  bis  zur  Spree,  c)  am  Landwehrkanal-Salzufer  und
Charlottenburger  Ufer,  d)  an  der  Unterspree  bis  zur  Charlottenburger
Schleuse,  e)  am  Teltowkanal  zwischen  der  Berlin-Tempelhofer  Chaussee
und  der  Rudower  Straße,  t)  am  Landwehrkanal  von  der  Oberspree
bis  zum  Rirdorfer  Stichkanal,  g)  am  Rirdorfer  Stichkanal  bis  zur
Stadt=  und  Ringbahn,  h)  an  der  Oberspree  bis  zum  Beginne  des
Treptower  Parkes,  i)  am  Rummelsburger  See,  von  der  Stadt=  und
Ringbahn  an  gerechnet  auf  der  rechten  Seite  bis  einschließlich  der
früheren  Rengertschen  Fabrik  und  auf  der  linken  Seite  bis  einschließlich
des  Geländes  der  Norddeutschen  Eiswerke,  oder
durch  Beschluß  des  Börsenvorstandes,  Abteilung  Produktenbörse,  zu
Berlin  als  geeignet  bezeichnet  sind,  sofern  seit  Bekanntmachung  des
Beschlusses  ein  Zeitraum  von  mindestens  6  Monaten  verflossen  ist.
eizen,  Roggen,  Hafer  oder  Mais  können  auch  aus  Kähnen  geliefert

verden,  die  außerhalb  der  Weichbildgrenze  Berlins  auf  einem  der  zu  1  beneten
  Wasserläufe  an  einem  Speicher  liegen.

IV.  Es  darf  nur  eine  Ware  geliefert  werden,  die  vor  der  Erklärung

die  Lieferungsbereitschaft  (Andienung),  frühestens  aber  an  dem  der  Anenun


Berlin
eidigten

8  vorhergehenden  Werktage  von  drei  pon  der  Handelskammer  zu
für  die  in  Frage  kommenden  Waren  öffentlich  angestellten  und  be-Sachverständigen
  untersucht  und  als  lieferbar  befunden  worden  ist.