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512  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  67.

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1.  Erzeuger  oder  Verarbeiter  von  Waren  derselben  Art,  wie  die,
welche  den  Gegenstand  des  Geschäfts  bilden,  oder

Bei  der  Untersuchung  der  Ware  und  Festsetzung  eines  Mehr=  oder
Minderwerts  sind  bei  Weizen,  Roggen,  Hafer  oder  Mais  Beschaffenheit  und
Naturalgewicht,  bei  Roggenmehl  Beschaffenheit  des  Mehles  und  Beschaffenheit
  der  Säcke  zu  berücksichtigen.

Ergibt  sich  bei  Weizen,  Roggen,  Hafer  oder  Mais  auf  Grund  dieser
Untersuchung  ein  Mehr=  oder  Minderwert  bis  zu  2  Mark  für  die  Tonné,
so  ist  der  Käufer  zur  Abnahme  unter  Vergütung  des  Mehrwerts  oder  Abzug
  des  Minderwerts  verpflichtet.  Ein  Mehrwert  über  2  Mark  für  die  Tonne
ist  nicht  zu  vergüten.  Bei  einem  Minderwerte  von  mehr  als  2  Mark  für
die  Tonne  ist  die  Ware  nicht  lieferbar.

Ergibt  sich  bei  Roggenmehl  auf  Grund  dieser  Untersuchungen  ein  Mehroder
  Minderwert  bis  zu  durchschnittlich  25  Pfennig  für  100  Kilogramm
Mehl,  so  ist  der  Käufer  zur  Abnahme  unter  Vergütung  des  Mehrwerts
oder  Abzug  des  Minderwerts  verpflichtet.  Ein  Mehrwehrt  über  25  Pfennig
für  100  Kilogramm  Mehl  ist  nicht  zu  vergüten.  Bei  einem  Minderwerte
von  mehr  als  25  Pfennig  für  100  Kilogramm  Mehl  ist  die  Ware  nicht
lieferbar.  Ergibt  sich  durch  die  Untersuchung  ein  Minderwert  der  Säcke  bis
zu  durchschnittlich  10  Pfennig  für  das  Stück,  so  ist  der  Käufer  zur  Abnahme
  unter  Abzug  des  Minderwerts  verpflichtet.  Bei  einem  höheren
Minderwerte  der  Säcke  ist  die  Ware  nicht  lieferbar.

V.  Bei  Weizen,  Roggen,  Hafer  oder  Mais  hat  die  Andienung  in  Posten
von  je  50  Tonnen  schriftlich  unter  Beifügung  einer  Bescheinigung  über  die
Lieferbarkeit  zu  erfolgen  und  muß  dem  Käufer  an  einem  Werktage  bis
12  Uhr  mittags  zugestellt  sein.  Endet  die  Lieferzeit  an  einem  Sonn=  oder
Feiertage,  so  muß  die  Andienung  spätestens  an  dem  vorhergehenden  Werltag
  erfolgen.  Die  Andienung  kann  an  Dritte  weitergegeben  werden.  Die
Weitergabe  muß  unverzüglich  erfolgen.  Die  Umlaufszeit  der  Andienung
endet  am  Andienungstage  nachmittags  5  Uhr.

Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  jeden  einzelnen  Posten  von  zwei  verschiedenen
  Stellen  zu  liefern.  Die  Ware  ist  innerhalb  von  6  Tagen,  einschließlich
  des  Tages  der  Andienung,  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  abzunehmen.
  Endet  die  Frist  an  einem  Sonn=  oder  Feiertage,  so  muß  die  Abnahme
  spätestens  am  vorhergehenden  Werktag  erfolgen.

Das  Andienungsschreiben  und  die  Bescheinigung  der  Sachverständigen
müssen  enthalten:

bei  Lieferungen  vom  Kahn:

1.  das  Datum;
2.  den  Namen  des  Schiffers,  die  Nummer  des  Kahnes  und  den  Ort  der

Abladung;  .
3.  den  Standort  des  Kahnes,  vorbehaltlich  einer  Änderung  bei  polizeilicher
Anordnung;

bei  Lieferungen  vom  Speicher:

das  Datum;
die  genaue  Bezeichnung  des  Postens  nach  Lagerraum  und  Menge.

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