—  —

IV.  Börsenterminhandel.  513
2.  solche  Kaufleute  oder  eingetragene  Genossenschaften,  zu  deren
Geschäftsbetriebe  der  Ankauf,  der  Verkauf  oder  die  Beleihung

von  Getreide  oder  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  gehört.

Erfolgt  die  Lieferung  von  einem  nicht  am  schiffbaren  Wasser  belegenen
Speicher,  so  ist  die  Ware  kostenfrei  auf  den  Wagen  zu  liefern;  im  übrigen
hat  der  Empfänger  die  Kosten  der  Übergabe  und  Abnahme  der  Ware  zu
tragen,  insoweit  sie  die  angemessenen  Sätze  nicht  überschreiten.  Etwaige

ehrkosten  fallen  dem  Verkäufer  zur  Last.  Über  die  Angemessenheit  entscheidet
  in  Streitfällen  der  Börsenvorstand,  Abteilung  Produktenbörse,  zu  Berlin.

Der  Verkäufer  hat  das  Recht,  5  Prozent  mehr  oder  weniger  zu  liefern.
Ergiöt  sich  bei  einem  Posten  ein  Fehlgewicht  von  mehr  als  5  Prozent,  so
ann  die  Abnahme  abgelehnt  werden.  Die  Ablehnung  muß  jedoch  inneralb
  der  vertragsmäßigen  Abnahmefrist  erklärt  werden.  Ein  Mehr=  oder
indergewicht  wird  zum  Preise  des  Abnahmetags,  falls  jedoch  die  Abnahme
nach  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Frist  von  6  Tagen  erfolgt,  zum  Preise
bes  letzten  Tages  der  Abnahmefrist  berechnet.

VI.  Bei  Roggenmehl  hat  die  Andienung  im  Posten  von  je  150  Sack  0
und  150  Sack  I  schriftlich  unter  Beifügung  einer  Bescheinigung  über  die
leferbarkeit  zu  erfolgen;  sie  muß  dem  Käufer  an  einem  Werktage  bis

Uhr  mittags  zugestellt  sein.  Endet  die  Lieferzeit  an  einem  Sonn=  oder
Beiertage,  so  muß  die  Andienung  spätestens  an  dem  vorhergehenden  Werk-W
  erfolgen.  Die  Andienung  kann  an  Dritte  weitergegeben  werden.  Die
1  eitergabe  muß  unverzüglich  erfolgen.  Die  Umlaufzeit  der  Andienung  endet
m  Andienungstage  nachmittags  5  Uhr.
sh  Der  Verkäufer  ist  berechtigt,  jeden  einzelnen  Posten  von  zwei  ver—
hiedenen  Stellen  zu  liefern.  Die  Ware  ist  innerhalb  5  Werktagen  ein—
lieblich  des  Tages  der  Andienung,  Zug  um  Zug  gegen  Zahlung  abzu—
n  men.  Endet  die  Frist  an  einem  Sonn=  oder  Feiertage,  so  muß  die  Ab—
ahme  spätestens  am  vorhergehenden  Tage  erfolgen.

mi  Das  Andienungsschreiben  und  die  Bescheinigung  der  Sachverständigen
issen  enthalten:

das  Datum;
die  genaue  Bezeichnung  des  Postens  nach  Lagerraum  und  Menge.

Der  Empfänger  hat  die  Kosten  der  Übergabe  und  der  Abnahme  der
tme  zu  tragen,  insoweit  sie  die  angemessenen  Sätze  nicht  überschreiten.
heit  aige  Mehrkosten  fallen  dem  Verkäufer  zur  Last.  Über  die  Angemessenbürs
  entscheidet  in  Streitfällen  der  Börsenvorstand,  Abteilung  Produkten-*
  zu  Berlin.  Fehlen  bei  einem  Posten  von  300  Sack  mehr  als  4  Säcke
*  befinden  sich  dabei  mehr  als  10  Säcke,  welche  unter  99  Kilogramm
jedeen,  so  kann  die  Abnahme  abgelehnt  werden.  Die  Ablehnung  muß

innerhalb  der  vertragsmäßigen  Frist  erklärt  werden.  Ein  Fehlgewicht
zum  Preise  des  Abnahmetags,  falls  jedoch  die  Abnahme  nach  Ablauf
agevertragsmäßigen  Frist  von  5  Tagen  erfolgt,  zum  Preise  des  letzten
Verka  der  Abnahmefrist  berechnet.  Die  Kosten  der  Verwiegung  trägt  der
äuf  ufer,  wenn  das  Untergewicht  mehr  als  ½  Prozent  beträgt,  sonst  der

er.  Übergewicht  wird  nicht  vergütet.

Friebberg.  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  33

der