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514  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  68—75.

In  den  Geschäftsbedingungen  muß  festgesetzt  sein:

1.  daß  im  Falle  des  Verzugs  der  nicht  säumige  Teil  die  Annahme
  der  Leistung  nicht  ablehnen  kann,  ohne  dem  säumigen
Teile  eine  angemessene  Frist  zur  Bewirkung  der  Leistung  zu
bestimmen;

2.  daß  nur  eine  Ware  geliefert  werden  darf,  die  vor  der  Erklärung
der  Lieferungsbereitschaft  (Andienung)  von  beeidigten  Sachverständigen
  untersucht  und  lieferbar  befunden  worden  ist;

3.  daß  auch  eine  nicht  vertragsmäßig  beschaffene  Ware  geliefert
werden  darf,  wenn  der  Minderwert  nach  der  Feststellung  der
Sachverständigen  eine  bestimmte  Höhe  nicht  überschreitet  und
dem  Käufer  der  Minderwert  vergütet  wird,  sowie  daß  ein  von
den  Sachverständigen  festgestellter  Mehrwert  bis  zu  einer  bestimmten
  Höhe  dem  Verkäufer  zu  vergüten  ist.

§  68.  Wird  ein  auf  Lieferung  von  Getreide  oder  Erzeugnissen
der  Getreidemüllerei  lautender  Vertrag  in  der  Absicht  geschlossen,  daß
der  Unterschied  zwischen  dem  vereinbarten  Preise  und  dem  Börsenoder
  Marktpreise  der  Lieferungszeit  von  dem  verlierenden  Teile  an
den  gewinnenden  gezahlt  werden  soll,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  66  auch  dann  Anwendung,  wenn  es  sich  nicht  um  ein  verbotenes

Börsentermingeschäft  handelt.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  nur  die
...

VII.  Im  Falle  des  Verzugs  darf  der  nicht  säumige  Teil  die  Annahme  der
Leistung  nicht  ablehnen,  ohne  dem  säumigen  Teile  eine  angemessene  Frist
zur  Bewirkung  der  Leistung  zu  bestimmen.  1

VIII.  Stellt  der  eine  Teil  seine  Zahlungen  ein,  so  hat  der  andere  Teil,
unabhängig  von  der  bedungenen  Lieferzeit,  unverzüglich,  spätestens  aber
einen  Tag,  nachdem  er  hiervon  Kenntnis  erhielt  oder  Kenntnis  haben  mußte,
ohne  vorherige  Androhung  die  Zwangsregulierung  vorzunehmen.  Die  Zwangsregulierung
  erfolgt  nach  seiner  Wahl  im  ganzen  oder  in  Teilen  entweder
durch  Kauf  oder  Verkauf  oder  durch  Verrechnung.  Der  Kauf  oder  Verkauf
  hat  an  der  Börse  zu  Berlin  für  die  bedungene  Lieferzeit  durch  einen
Kursmakler  zu  erfolgen.  Die  Verrechnung  erfolgt  auf  Grund  des  am
Tage  der  Zwangsregulierung  für  die  bedungene  Lieferzeit  an  der  Börse  zu
Berlin  amtlich  festgestellten  Preises  oder,  wenn  mehrere  Preise  festgeste
sind,  des  Mittelpreises.  Der  bei  der  Zwangsregulierung  sich  ergeben  e
Preisunterschied  ist  sofort  fällig.  An  Zinsen  sind  vom  Tage  der  Zwangsregulierung
  bis  zum  ersten  Tage  der  vertragsmäßigen  Lieferzeit  5  Prozen
zu  vergüten.  Auch  im  Falle  der  Verrechnung  sind  die  üblichen  Maklergebühren
  und  die  sonstigen  Unkosten  zu  vergüten,  welche  bei  Kauf  oder
Verkauf  entstanden  sein  würden.

IX.  Als  Feiertage  gelten  die  staatlich  anerkannten  allgemeinen  F
tage,  die  beiden  jüdischen  Neujahrstage  und  der  Versöhnungstag,  in  bezug
auf  die  Abnahmefrist  jedoch  nur  die  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertageeier-

