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V.  Ordnungsstrafverfahren.  515

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Absicht  des  einen  Teiles  auf  die  Zahlung  des  Unterschieds  gerichtet
ist,  der  andere  Teil  aber  diese  Absicht  kennt  oder  kennen  muß.

Die  Vorschriften  der  88  762,  764  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!
bleiben  bei  einem  auf  die  Lieferung  von  Getreide  oder  Erzeugnissen
der  Getreidemüllerei  lautenden  Vertrag  außer  Anwendung.

§  69.  Die  Vorschriften  der  88  64,  66,  68  gelten  auch  für  eine
Vereinbarung,  durch  die  der  eine  Teil  zum  Zwecke  der  Erfüllung  einer
Schuld  aus  einem  verbotenen  Börsentermingeschäft  oder  einem  Geschäfte
  der  im  §  68  bezeichneten  Art  dem  anderen  Teile  gegenüber
eine  Verbindlichkeit  eingeht,  insbesondere  für  ein  Schuldanerkenntnis.

§  70.  Die  Vorschriften  der  88§  64,  66,  68,  69  finden  auch  Anwendung
  auf  die  Erteilung  und  Übernahme  von  Aufträgen  sowie  auf
die  Vereinigung  zum  Zwecke  des  Abschlusses  von  verbotenen  Börsentermingeschäften
  oder  von  Geschäften  der  im  8  68  bezeichneten  Art.

V.  Ordnungsstrafverfahren.

§  71.  Wer  ein  verbotenes  Börsentermingeschäft  in  Getreide  oder
Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  schließt,  hat,  wenn  die  Zuwiderhandlung
  vorsätzlich  begangen  ist,  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  verwirkt.
§  72.  Die  Verfolgung  der  nach  §  71  strafbaren  Handlungen
verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  sie
egangen  sind.  Die  Vorschriften  der  §§  68,  69  des  Strafgesetzbuchs
inden  entsprechende  Anwendung.
§  73.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  Festbung
  von  Ordnungsstrafen  werden  durch  die  Landesregierungen  bei
en  Börsen,  welche  dem  Handel  mit  Getreide  oder  Erzeugnissen  der
ctreidemüllerei  dienen,  Kommissionen  gebildet.
Die  Landesregierungen  können  für  mehrere  Börsen  eine  gemeinschaftliche
  Kommission  bei  einer  dieser  Börsen  bilden.
§  74.  Die  Entscheidung  der  Kommissionen  über  die  Festsetzung
¾“  Ordnungsstrafen  können  von  dem  Staatskommissar  sowie  von
Van  Beschuldigten  mit  der  Berufung  angefochten  werden.  Für  die
erhandlung  und  Entscheidung  über  die  Berufung  wird  durch  den
undesrat  eine  Berufungskommission  gebildet.

Mit  §  75.  Die  Kommissionen  entscheiden  in  der  Besetzung  von  fünf
e65  bliedern,  die  Berufungskommission  entscheidet  in  der  Besetzung  von
ven  Mitgliedern,  einschließlich  der  Vorsitzenden.  Die  Hälfte  der
guansizer  muß  aus  Vertretern  des  Handels,  die  andere  Hälfte  muß

FVertretern  der  Landwirtschaft  bestehen.

B#  762,  764  f.  oben  zu  HGB  §  376  S.  198.  199.
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