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§  76.  Die  Vorsitzenden  der  Kommissionen  und  der  Berufungskommission
  müssen  Reichs=  oder  Staatsbeamte  sein.

Die  Bestimmungen  über  die  Berufung  der  erforderlichen  Zahl
von  Beisitzern  für  die  Kommissionen  erläßt  die  Landesregierung.

Die  Bestimmungen  über  die  Berufung  der  erforderlichen  Zahl
von  Beisitzern  für  die  Berufungskommission  erläßt  der  Bundesrat.

Das  Amt  der  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Beisitzer  erhalten
Vergütung  der  Reisekosten.  Die  Vorschriften  des  §  56  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  1  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  über  die  Beschwerde  der  Vorsitzende  der  Berufungskommission
  entscheidet.

§  77.  Zuständig  ist  die  Kommission,  die  für  diejenige  Börse  gebildet
  ist,  welche  für  das  Geschäft  in  Betracht  kommt.

Ist  ungewiß,  welche  Kommission  zuständig  ist,  so  erfolgt  die
Bestimmung  der  zuständigen  Kommission  durch  den  Vorsitzenden  der
Berufungskommission.

§  78.  Anzeigen  von  Zuwiderhandlungen  können  bei  dem  Vorsitzenden
  der  Kommission  mündlich  oder  schriftlich  angebracht  werden.

Die  mit  der  Aufsicht  über  die  Börsen  oder  mit  der  Börsenleitung
betrauten  Organe  sind  verpflichtet,  Handlungen,  die  zur  Festsetzung
einer  Ordnungsstrafe  Anlaß  geben  können,  zur  Kenntnis  des  Vorsitzenden
  der  Kommission  zu  bringen.

Personen,  die  der  Begehung  einer  durch  dieses  Gesetz  mit  Ordnungsstrafe
  bedrohten  Handlung  verdächtig  sind,  ist  auf  Antrag  des
Staatskommissars  oder  von  Amts  wegen  durch  Anordnung  des  Vorsitzenden
  die  Vorlegung  eines  Verzeichnisses  aufzugeben,  in  welchem
die  von  ihnen  über  Getreide  oder  Erzeugnisse  der  Getreidemüllerei
abgeschlossenen  Geschäfte,  insoweit  sie  der  unter  Tarifnummer  4b  des
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  695)  angeordneten
  Abgabe  unterliegen,  aufzuführen  sind.  Die  Zeit,  au
welche  das  Verzeichnis  sich  zu  erstrecken  hat,  bestimmt  der  Vorsitzende.
  Dem  Verzeichnisse  sind  die  aus  Anlaß  der  Geschäfte  abge-*iienmz
  .

1  GV  56.  Schöffen  und  Vertrauensmänner  des  Ausschusses,  welche  ohne
genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder
ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe
  von  fünf  bis  zu  eintausend  Mark,  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu
verurteilen.

Die  Verurteilung  wird  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträdglich  genügende  Entschuldigungso
  kann  die  Verurteilung  ganz  oder  teilweise  zurückgenommen  werden.  Gegen
die  Entscheidungen  findet  Beschwerde  von  seiten  des  Verurteilten  nach  den
Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  statt.

516  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  §  76—81.