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V.  Ordnungsstrafverfahren.  517

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sandten  und  empfangenen  Handelsbriefe  in  Abschrift  oder  Urschrift
sowie  die  Schlußnoten  (8  12  des  Reichsstempelgesetzes)  beizufügen.

§  79.  Auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des  §  11,  des
8  12  Abs.  1,  des  §  14,  des  §  16  Abs.  1  bis  3,  5  sowie  der  88  18
bis  25  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  nachfolgenden
  Vorschriften  Abweichungen  ergeben.

§  80.  Die  Entscheidungen  der  Kommissionen  erfolgen  nach
Stimmenmehrheit.  Die  außerhalb  der  Hauptverhandlung  erforderlich
werdenden  Entscheidungen  werden  von  dem  Vorsitzenden  erlassen.
Die  Einstellung  des  Verfahrens  darf  nur  mit  Zustimmung  des  Staatskommissars
  erfolgen.  Der  Vorsitzende  kann  von  allen  öffentlichen
Behörden  Auskunft  verlangen  und.  Ermittelungen  vornehmen.

8§81.  Auf  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
finden  die  Vorschriften  der  88  48  bis  64,  66  bis  80,  82  bis  86  der
Strafprozeßordnung!  entsprechende  Anwendung.

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1  StPO  8  48.  Die  Ladung  der  Zeugen  geschieht  unter  Hinweis  auf
die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens.

Die  Ladung  einer  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  auge—
hörenden  Person  des  Soldatenstandes  als  Zeugen  erfolgt  durch  Ersuchen
der  Militärbehörde.

8§  49.  Der  Reichskanzler,  die  Minister  eines  Bundesstaates,  die  Mitglieder
  der  Senate  der  freien  Hansestädte,  die  Vorstände  der  obersten
leichsbehörden  und  die  Vorstände  der  Ministerien  sind  an  ihrem  Amsssitze
oder,  wenn  sie  sich  außerhalb  desselben  aufhalten,  an  ihrem  Aufenthaltsorte
zu  vernehmen.

Die  Mitglieder  des  Bundesrats  sind  während  ihres  Aufenthalts  am
Site  des  Bundesrats  an  diesem  Sitze,  und  die  Mitglieder  einer  deutschen
gesetzgebenden  Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts
  am  Orte  der  Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.

Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bedarf  es:
in  betreff  des  Reichskanzlers  der  Genehmigung  des  Kaeisers,
in  betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des  Bundesrats  der  Genehmigung
  des  Landesherrn,
in  betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung
  des  Senats,
in  betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der  Genehmigung
ihres  unmittelbaren  Vorgesetzten,
in  betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden  Versammlung  der  Genehmigung
  der  letzteren.
is  8§50.  Ein  ordnungsmäßig  geladener  Zeuge,  welcher  nicht  erscheint,

u  in  die  durch  das  Ausbleiben  verursachten  Kosten,  sowie  zu  einer  Geld—
afe  bis  zu  dreihundert  Mark,  und  für  den  Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben
erden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  zu  verurteilen,