518  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  8l1.

Die  Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachyverständigen  darf  unter—
bleiben,  wenn  der  Staatskommissar  zustimmt.  Sie  kann  bereits  im
Vorverfahren  erfolgen.

Die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln  sowie  die  Festsetzung
von  Strafen  gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  der  Ladung
keine  Folge  leisten  oder  ihre  Aussage  oder  deren  Beeidigung  ver—

Auch  ist  die  zwangsweise  Vorführung  des  Zeugen  zulässig.  Im  Falle
wiederholten  Ausbleibens  kann  die  Strafe  noch  einmal  erkannt  werden.

Die  Verurteilung  in  Strafe  und  Kosten  unterbleibt,  wenn  das  Ausbleiben
  des  Zeugen  genügend  entschuldigt  ist.  Erfolgt  nachträglich  genügende
Entschuldigung,  so  werden  die  gegen  den  Zeugen  getroffenen  Anordnungen
wieder  aufgehoben.

Die  Befugnis  zu  diesen  Maßregeln  steht  auch  dem  Untersuchungsrichter,
dem  Amtsrichter  im  Vorverfahren,  sowie  dem  beauftragten  und  ersuchten
Richter  zu.

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Er—
suchen  durch  das  Militärgericht,  die  Vorführung  einer  solchen  Person  durch
Ersuchen  der  Militärbehörde.

8  51.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  der  Verlobte  des  Beschuldigten;

2.  der  Ehegatte  des  Beschuldigten,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  diejenigen,  welche  mit  dem  Beschuldigten  in  gerader  Linie  verwandt,
verschwägert  oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie
bis  zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  ver—
schwägert  sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  be—
gründet  ist,  nicht  mehr  besteht.

Die  bezeichneten  Personen  sind  vor  jeder  Vernehmung  über  ihr  Recht
zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.  Sie  können  den  Verzicht
auf  dieses  Recht  auch  während  der  Vernehmung  widerrufen.

§  52.  Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  ferner  berechtigt:

1.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  Ausübung  der  Seelsorge
  anvertraut  ist;  "

2.  Verteidiger  des  Beschuldigten  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  in
dieser  ihrer  Eigenschaft  anvertraut  ist;  -

3·RechtsanwälteundÄrzteinAnsehungdesjenigen,wasihnenbei  Ausübung

  ihres  Berufs  anvertraut  ist.  ·

Die  unter  Nr.  2,  3  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugnis  nicht
bersegern,  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunen
  sind.

§  53.  Offentliche  Beamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,
dürfen  sich  über  Umstände,  auf  welche  sich  ihre  Pflicht  zur  Amtsverschwiegen“
heit  bezieht,  als  Zeugen  nur  mit  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde
  oder  der  ihnen  zuletzt  vorgesetzt  gewesenen  Dienstbehörde  ver;
nommen  werden.  Für  den  Reichskanzler  bedarf  es  der  Genehmigung  des