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V.  Ordnungsstrafverfahren.  519

weigern,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke
  die  Zeugen  oder  Sachverständigen  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung
  eines  solchen  ihren  Aufenthalt  haben.
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Keisers,  für  die  Minister  der  Genehmigung  des  Landesherrn,  für  die  Mitglieder
  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Genehmigung  des  Senats.
Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Ablegung  des
Zeugnisses  dem  Wohle  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  Nachteil  bereiten
  würde.
§  54.  Jeder  Zeuge  kann  die  Auskunft  auf  solche  Fragen  verweigern,
deren  Beantwortung  ihm  selbst  oder  einem  der  im  §  51.  Nr.  1—3  bezeichneten
  Angehörigen  die  Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde.
§  55.  Die  Tatsache,  auf  welche  der  Zeuge  die  Verweigerung  des
Zeugnisses  in  den  Fällen  der  §§  51,  52,  54  stützt,  ist  auf  Verlangen  glaubhaft
zu  machen.  Es  genügt  die  eidliche  Versicherung  des  Zeugen.
8  56.  Unbeeidigt  sind  zu  vernehmen:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechszehnte  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder  wegen
Verstandesschwüäche  von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung  des  Eides  keine
genügende  Vorstellung  haben;

2.  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  der  Strafgesetze  unfähig
sind,  als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden;

3.  Personen,  welche  hinsichtlich  der  den  Gegenstand  der  Untersuchung
bildenden  Tat  als  Teilnehmer,  Begünstiger  oder  Hehler  verdächtig  oder
bereits  verurteilt  sind.
§  57.  Stehen  Personen  zu  dem  Beschuldigten  in  einem  Verhältnisse,

welches  sie  nach  §  51  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt,  so  hängt
von  dem  richterlichen  Ermessen  ab,  ob  sie  unbeeidigt  zu  vernehmen
oder  zu  beeidigen  sind.  «

Dieselben  können  auch  nach  der  Vernehmung  die  Beeidigung  des  Zeugnisses

  verweigern  und  sind  über  dieses  Recht  zu  belehren.

8§  58.  Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  in  Abwesenheit  der  später  abzuhörenden

  Zeugen  zu  vernehmen.
Eine  Gegenüberstellung  mit  anderen  Zeugen  oder  mit  dem  Beschuldigten
lidde  im  Vorverfahren  nur  dann  statt,  wenn  sie  ohne  Nachteil  für  die
ache  nicht  bis  zur  Hauptverhandlung  ausgesetzt  bleiben  kann.
8  59.  Vor  der  Leistung  des  Eides  hat  der  Richter  den  Zeugen  in  angemessener
  Weise  auf  die  Bedeutung  des  Eides  hinzuweisen.
eidi  §  60.  Jeder  Zeuge  ist  einzeln  und  vor  seiner  Vernehmung  zu  be-U
  igen.  Die  Beeidigung  kann  jedoch  aus  besonderen  Gründen,  namentlich
enn  Bedenken  gegen  ihre  Zulässigkeit  obwalten,  bis  nach  Abschluß  der
ernehmung  ausgesetzt  werden.
§  61.  Der  vor  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:

daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  sagen,  nichts  verschweigen
  und  nichts  hinzusetzen  werde;