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520  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  82.

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8  82.  Im  Laufe  des  Verfahrens  kann  die  Vorlegung  der  Handelsbücher
  eines  Beschuldigten  angeordnet  werden.

Der  Beschuldigte  kann  zur  Befolgung  der  Anordnung  durch
Ordnungsstrafen  angehalten  werden;  die  einzelne  Strafe  darf  den

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der  nach  der  Vernehmung  zu  leistende  Eid  lautet:
daß  Zeuge  nach  bestem  Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts
verschwiegen  und  nichts  hinzugesetzt  habe.
8  62.  Der  Eid  beginnt  mit  den  Worten:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“
und  schließt  mit  den  Worten:
„So  wahr  mir  Gott  helfe“.
§  63.  Der  Eid  wird  mittels  Nachsprechens  oder  Ablesens  der  die
Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel  geleistet.  Der  Schwörende  soll  bei
der  Eidesleistung  die  rechte  Hand  erheben.
Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittels  Abschreibens
und  Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.
Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hülfe
eines  Dolmetschers  durch  Zeichen.
§  64.  Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer
Religionsgesellschaft,  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Beteuerungsformeln
  an  Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Beteuerungsformel
  dieser  Religionsgesellschaft  abgibt.
§  66.  Wird  der  Zeuge,  nachdem  er  eidlich  vernommen  worden  ist,
in  demselben  Vorverfahren  oder  in  demselben  Hauptverfahren  nochmals
vernommen,  so  kann  der  Richter  statt  der  nochmaligen  Beeidigung  den
Zeugen  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  unter  Berufung  auf  den  früher  geleisteten
  Eid  versichern  lassen.
§  67.  Die  Vernehmung  beginnt  damit,  daß  der  Zeuge  über  Vornamen
und  Zunamen,  Alter,  Religionsbekenntnis,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort
befragt  wird.  Erforderlichenfalls  sind  dem  Zeugen  Fragen  über  solche
Umstände,  welche  seine  Glaubwürdigkeit  in  der  vorliegenden  Sache  betreffen,
  insbesondere  über  seine  Beziehungen  zu  dem  Beschuldigten  oder
dem  Verletzten,  vorzulegen.
§  68.  Der  Zeuge  ist  zu  veranlassen,  dasjenige,  was  ihm  von  dem  Gegenstande
  seiner  Vernehmung  bekannt  ist,  im  Zusammenhange  anzugeben.  Vor
seiner  Vernehmung  ist  dem  Zeugen  der  Gegenstand  der  Untersuchung  un
die  Person  des  Beschuldigten,  sofern  ein  solcher  vorhanden  ist,  zu  bezeichnen-Zur
  Aufklärung  und  zur  Vervollständigung  der  Aussage,  sowie  zur
Erforschung  des  Grundes,  auf  welchem  die  Wissenschaft  des  Zeugen  beruht,
sind  nötigenfalls  weitere  Fragen  zu  stellen.
§  69.  Wird  das  Zeugnis  oder  die  Eidesleistung  ohne  gesetzlichen
Grund  verweigert,  so  ist  der  Zeuge  in  die  durch  die  Weigerung  verursachten
Kosten,  sowie  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  und  für  den
Fall,  daß  diese  nicht  beigetrieben  werden  kann,  zur  Strafe  der  Haft  bis
zu  sechs  Wochen  zu  verurteilen.