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V.  Ordnungsstrafverfahren.  521

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Betrag  von  eintausend  Mark  nicht  übersteigen.  Gegen  Entscheidungen
  über  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen  findet  die  Beschwerde
  statt.  Über  die  Beschwerde  entscheidet  der  Vorsitzende  der

Berufungskommission.
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Auch  kann  zur  Erzwingung  des  Zeugnisses  die  Haft  angeordnet  werden,
ledoch  nicht  über  die  Zeit  der  Beendigung  des  Verfahrens  in  der  Instanz,
auch  nicht  über  die  Zeit  von  sechs  Monaten,  und  bei  übertretungen  nicht
über  die  Zeit  von  sechs  Wochen  hinaus.

Die  Befugnis  zu  diesen  Maßregeln  steht  auch  dem  Untersuchungsrichter,
7  Amtsrichter  im  Vorverfahren,  sowie  dem  beauftragten  und  ersuchten
ichter  zu.
Sind  die  Maßregeln  erschöpft,  so  können  sie  in  demselben  oder  in
einem  anderen  Verfahren,  welches  dieselbe  Tat  zum  Gegenstande  hat,  nicht
wiederholt  werden.
3  Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
deere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
  durch  das  Militärgericht.
§  70.  Jeder  von  dem  Richter  oder  der  Staatsanwaltschaft  geladene
e  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung  Anspruch  auf  Entschädigung
zu  der  Staatskasse  für  Zeitversäumnis  und,  wenn  sein  Erscheinen  eine
eise  erforderlich  macht,  auf  Erstattung  der  Kosten,  welche  durch  die  Reise
und  den  Aufenthalt  am  Orte  der  Vernehmung  verursacht  werden.
V1.  Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen
bamilien,  sowie  die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  sind
n  ihrer  Wohnung  zu  vernehmen.

Den  Eid  leisten  dieselben  mittels  Unterschreibens  der  die  Eidesnorm
enthaltenden  Eidesformel.
ih  Zur  Hauptverhandlung  werden  sie  nicht  geladen.  Das  Protokoll  über
re  gerichtliche  Vernehmung  ist  in  der  Hauptverhandlung  zu  verlesen.
8  72.  Auf  Sachverständige  finden  die  Vorschriften  des  sechsten  Abchnitts
  über  Zeugen  entsprechende  Anwendung,  insoweit  nicht  in  den  nach—
olgenden  Paragraphen  abweichende  Bestimmungen  getroffen  worden  sind.
9  „8  73.  Die  Auswahl  der  zuzuziehenden  Sachverständigen  und  die
estimmung  ihrer  Anzahl  erfolgt  durch  den  Richter.
ben  Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige  öffentlich  bet,

  so  sollen  andere  Personen  nur  dann  gewählt  werden,  wenn  besondere
mstände  es  erfordern.
zur  §  74.  Ein  Sachverständiger  kann  aus  denselben  Gründen,  welche
leh  Ablehnung  eines  Richters  berechtigen,  abgelehnt  werden.  Ein  Ablr
  bungsgrund  kann  jedoch  nicht  daraus  entnommen  werden,  daß  der  Sachrständige
  als  Zeuge  vernommen  worden  ist.
und  Das  Ablehnungsrecht  steht  der  Staatsanwaltschaft,  dem  Privatkläger
Able  dem  Beschuldigten  zu.  Die  ernannten  Sachverständigen  sind  den  zur

aehnung  Berechtigten  namhaft  zu  machen,  wenn  nicht  besondere  Umstände
ntgegenstehen.

Zeug