522  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  83—85.

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Die  Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auch  Anwendung,  wenn  der
im  §  78  Abs.  3  bezeichneten  Anordnung  nicht  entsprochen  wird.

8  83.  Anträgen  der  Kommissionen,  der  Berufungskommission
sowie  der  Vorsitzenden  sind  die  Gerichte  innerhalb  der  Grenzen  ihrer
Zuständigkeit  zu  entsprechen  verpflichtet.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Gerichte  findet  die  Beschwerde
unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  statt.

8  84.  Die  Landesregierungen  sind  befugt,  ergänzende  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  in  erster  Instanz  zu  erlassen;  sie  können
insbesondere  auch  über  die  Beitreibung  der  in  die  Staatskasse  fließenden
  Ordnungsstrafen  und  Kosten  Bestimmungen  treffen.

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Der  Ablehnungsgrund  ist  glaubhaft  zu  machen;  der  Eid  ist  als  Mittel
der  Glaubhaftmachung  ausgeschlossen.

§  75.  Der  zum  Sachverständigen  Ernannte  hat  der  Ernennung  Folge
zu  leisten,  wenn  er  zur  Erstattung  von  Gutachten  der  erforderten  Art
öffentlich  bestellt  ist,  oder  wenn  er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das
Gewerbe,  deren  Kenntnis  Voraussetzung  der  Begutachtung  ist,  öffentlich
zum  Erwerbe  ausübt,  oder  wenn  er  zur  Ausübung  derselben  öffentlich  bestellt
  oder  ermächtigt  ist.

Zur  Erstattung  des  Gutachtens  ist  auch  derjenige  verpflichtet,  welcher
sich  zu  derselben  vor  Gericht  bereit  erklärt  hat.

8  76.  Dieselben  Gründe,  welche  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeug“
nis  zu  verweigern,  berechtigen  einen  Sachverständigen  zur  Verweigerung
des  Gutachtens.  Auch  aus  anderen  Gründen  kann  ein  Sachverständiger  von
der  Verpflichtung  zur  Erstattung  des  Gutachtens  entbunden  werden.

Die  Vernehmung  eines  öffentlichen  Beamten  als  Sachverständigen  findet
nicht  statt,  wenn  die  vorgesetzte  Behörde  des  Beamten  erklärt,  daß  die  Vernehmung
  den  dienstlichen  Interessen  Nachteile  bereiten  würde.

§#  77.  Im  Falle  des  Nichterscheinens  oder  der  Weigerung  eines  zur
Erstattung  des  Gutachtenss  verpflichteten  Sachverständigen  wird  dieser  zum
Ersatze  der  Kosten  und  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  verurteilt.
  Im  Falle  wiederholten  Ungehorsams  kann  noch  einmal  eine  Geldstrafe
  bis  zu  sechshundert  Mark  erkannt  werden.  "

Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
  durch  das  Militärgericht.  Z„

§  78.  Der  Richter  hat,  soweit  ihm  dies  erforderlich  erscheint,  die
Tätigkeit  der  Sachverständigen  zu  leiten.  ·

8  79.  Der  Sachverständige  hat  vor  Erstattung  des  Gutachtens  ei
Eid  dahin  zu  leisten:

daß  er  das  von  ihm  erforderte  Gutachten  unparteiisch  un
bestem  Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.

Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  benen



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