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V.  Ordnungsstrafverfahren.  623

Für  das  Verfahren  in  zweiter  Instanz  kann  der  Bundesrat  ergänzende
  Bestimmungen  erlassen.

Auf  die  Beitreibung  von  Ordnungsstrafen  und  Kosten  finden  die
Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Beistand  bei  Einziehung  von  Abgaben
  und  Vollstreckung  von  Vermögensstrafen  vom  9.  Juni  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  256)  Anwendung.

8§85.  Eine  auf  Grund  des  §  71  festgesetzte  Ordnungsstrafe
fällt  dem  Staate  zu,  dessen  Kommission  die  Entscheidung  in  erster
Instanz  erlassen  hat.  Kosten,  die  nicht  von  einem  Beschuldigten  zu
erstatten  sind  oder  die  von  dem  Erstattungspflichtigen  nicht  beigetrieben
  werden  können,  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

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treffenden  Art  im  allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten
  Eid.

880.  Dem  Sachverständigen  kann  auf  sein  Verlangen  zur  Vorbereitung
  des  Gutachtens  durch  Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Bechuldigten
  weitere  Aufklärung  verschafft  werden.

Zu  demselben  Zweck  kann  ihm  gestattet  werden,  die  Akten  einzusehen,
Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  beizuwohnen  und  an
leselben  unmittelbar  Fragen  zu  stellen.

§  82.  Im  Vorverfahren  hängt  es  von  der  Anordnung  des  Richters
ab,  ob  die  Sachverständigen  ihr  Gutachten  schriftlich  oder  mündlich  zu  erstatten
  haben.

d  §  83.  Der  Richter  kann  eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben  oder
urch  andere  Sachverständige  anordnen,  wenn  er  das  Gutachten  für  unge—
nügend  erachtet.

Der  Richter  kann  die  Begutachtung  durch  einen  anderen  Sachverständigen
anordnen,  wenn  ein  Sachverständiger  nach  Erstattung  des  Gutachtens  mit
rfolg  abgelehnt  ist.  -
werd  In  wichtigeren  Fällen  kann  das  Gutachten  einer  Fachbehörde  eingeholt

en.

A  §  84.  Der  Sachverständige  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
nspruch  auf  Entschädigung  für  Zeitversäumnis,  auf  Erstattung  der  ihm

erursachten  Kosten  und  außerdem  auf  angemessene  Vergütung  für  seine
ühewaltung.

zud  §  85.  Insoweit  zum  Beweise  vergangener  Tatsachen  oder  Zustände,
eren  Wahrnehmung  eine  besondere  Sachkunde  erforderlich  war,  sachkundige
ersonen  zu  vernehmen  sind,  kommen  die  Vorschriften  über  den  Zeugeneweis

  zur  Anwendung.  .
ist;  §  86.  Findet  die  Einnahme  eines  richterlichen  Augenscheins  statt,  so

im  Protokoll  der  vorgefundene  Sachbestand  festzustellen  und  darüber  Aust

  zu  geben,  welche  Spuren  oder  Merkmale,  deren  Vorhandensein  nach

*  esonderen  Beschaffenheit  des  Falles  vermutet  werden  konnte,  gefehlt

der