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524  Anhang  VI.  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908.  8  86—96.

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8  86.  Die  Beitreibung  der  auf  Grund  des  §  71  festgesetzten
Ordnungsstrafen  verjährt  in  zwei  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,
  an  welchem  die  Entscheidung  rechtskräftig  geworden  ist.  Jede
auf  Beitreibung  der  Strafe  gerichtete  Handlung  derjenigen  Behörde,
welcher  die  Vollstreckung  obliegt,  unterbricht  die  Verjährung.

§  87.  Unbeschadet  einer  verwirkten  Ordnungsstrafe  kann  das
Ehrengericht  (8  10).  Börsenbesucher  wegen  der  in  dem  8  71  bezeichneten
  Handlungen  mit  Verweis  sowie  zeitweiliger  oder  dauernder
Ausschließung  von  der  Börse  bestrafen.

VI.  Straf=  und  Schlußbestimmungen.

§  88.  Wer  in  betrügerischer  Absicht  auf  Täuschung  berechnete
Mittel  anwendet,  um  auf  den  Börsen=  oder  Marktpreis  von  Waren
oder  Wertpapieren  einzuwirken,  wird  mit  Gefängnis  und  zugleich
mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.  Auch  kann
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf
die  Geldstrafe  erkannt  werden.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  in  betrügerischer
Absicht  wissentlich  unrichtige  Angaben  in  Prospekten  (8  38)  oder  in
öffentlichen  Kundgebungen  macht,  durch  welche  die  Zeichnung  oder
der  Ankauf  oder  Verkauf  von  Wertpapieren  herbeigeführt  werden  soll.

§  89.  Wer  für  Mitteilungen  in  der  Presse,  durch  welche  auf
den  Börsenpreis  eingewirkt  werden  soll,  Vorteile  gewährt  oder  verspricht
  oder  sich  gewähren  oder  versprechen  läßt,  welche  in  auffälligem
Mißverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen,  wird  mit  Gefängnis  bis  31.
einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünftausend  Mar
bestraft.  *

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  sich  für  die  Unterlassung
von  Mitteilungen  der  bezeichneten  Art  Vorteile  gewähren  oder  versprechen
  läßt.

Der  Versuch  ist  strafbar.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf
die  Geldstrafe  erkannt  werden.

8  90.  Wer  wissentlich  den  Vorschriften  der  88  42,  43  oder  des
8  51  Abs.  2  zuwider  Preislisten  (Kurszettel)  veröffentlicht  oder  in
mechanisch  hergestellter  Vervielfältigung  verbreitet,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängnis  bis
zu  sechs  Monaten  bestraft.

§  91.  Mit  Gefängnis  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  wird  bestraft,  wer  aus  dem  Abschlusse  von  verbotenen  Börsen-