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VI.  Straf=  und  Schlußbestimmungen.  525

termingeschäften  in  Getreide  oder  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei
ein  Gewerbe  macht,  nachdem  er  auf  Grund  des  8  71  rechtskräftig
zur  Zahlung  einer  Ordnungsstrafe  verurteilt  worden  ist,  darauf  abermals
  ein  verbotenes  Börsentermingeschäft  in  Getreide  oder  Erzeugnissen
  der  Getreidemüllerei  abgeschlossen  hat  und  deshalb  rechtskräftig
verurteilt  worden  ist.

§  92.  Mit  Gefängnis  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  wird  bestraft,  wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht,  um  den  Preis
von  Getreide  oder  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  im  Widerspruche
mit  der  durch  die  allgemeine  Marktlage  gegebenen  Entwickelung  zu
beeinflussen,  verbotene  Börsentermingeschäfte  oder  Geschäfte  schließt,
die  unter  die  Begriffsbestimmung  des  §  68  fallen.  Sind  mildernde
mstände  vorhanden,  so  kann  allein  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.

§  93.  Auf  Personen,  die  der  Begehung  der  im  §  92  bezeichneten
strasbaren  Handlung  verdächtig  sind,  finden  die  Vorschriften  des  §  78
Abs.  3  und  des  §  82  Abs.  3  Anwendung.
§*  94.  Wer  gewöhnheitsmäßig  in  gewinnsüchtiger  Absicht  andere
unter  Ausbeutung  ihrer  Unerfahrenheit  oder  ihres  Leichtsinns  zu
orsenspekulationsgeschäften  verleitet,  welche  nicht  zu  ihrem  Gewerbektriebe
  gehören,  wird  mit  Gefängnis  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfzehntausend  Mark  bestraft.  Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.

8§  95.  Ein  Kommissionär,  welcher,  um  sich  oder  einem  Dritten

einen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,

l.  das  Vermögen  des  Kommittenten  dadurch  beschädigt,  daß  er
hinsichtlich  eines  abzuschließenden  Geschäfts  wider  besseres  Wissen
unrichtigen  Rat  oder  unrichtige  Auskunft  erteilt,  oder

2  bei  der  Ausführung  eines  Auftrags  oder  bei  der  Abwickelung

eines  Geschäfts  absichtlich  zum  Nachteile  des  Kommittenten
wi  handelt,

*  mit  Gefängnis  bestraft.  Neben  der  Gefängnisstrafe  kann  auf
lieldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  sowie  auf  Verlust  der  bürger-Ven

  Ehrenrechte  erkannt  werden.

di  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf

e  Geldstrafe  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar  in  den  Fällen  der  Ziffer  1.

lich  2  96.  Die  in  dem  II.  und  IV.  Abschnitte  sowie  im  8  88  bezügund
  er  Wertpapiere  getroffenen  Bestimmungen  gelten  auch  für  Wechsel
ausländische  Geldsorten.