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526  Anhang  VII.  Gesetz,  betr.  die  Abzahlungsgeschäfte,  vom  16.  Mai  1894.  8  1—9.

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VII
Gesetz,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte.
Vom  16.  Mai  1894.  (RGBI  S.  450.)

§  1.  Hat  bei  dem  Verkauf  einer  dem  Käufer  übergebenen  beweglichen
  Sache,  deren  Kaufpreis  in  Theilzahlungen  berichtigt  werden
soll,  der  Verkäufer  sich  das  Recht  vorbehalten,  wegen  Nichterfüllung
der  dem  Käufer  obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,
  so  ist  im  Falle  dieses  Rücktrittes  jeder  Theil  verpflichtet,
dem  anderen  Theil  die  empfangenen  Leistungen  zurückzugewähren.
Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  ist  nichtig.

Dem  Vorbehalte  des  Rücktrittsrechts  steht  es  gleich,  wenn  der
Verkäufer  wegen  Nichterfüllung  der  dem  Käufer  obliegenden  Verpflichtungen
  kraft  Gesetzes  die  Auflösung  des  Vertrages  verlangen
kann.

§  2.  Der  Käufer  hat  im  Falle  des  Rücktritts  dem  Verkäufer
für  die  in  Folge  des  Vertrages  gemachten  Aufwendungen,  sowie  für
solche  Beschädigungen  der  Sache  Ersatz  zu  leisten,  welche  durch  ein
Verschulden  des  Käufers  oder  durch  einen  sonstigen  von  ihm  zu  vertretenden
  Umstand  verursacht  sind.  Für  die  Ueberlassung  des  Gebrauchs
  oder  der  Benutzung  ist  deren  Werth  zu  vergüten,  wobei
auf  die  inzwischen  eingetretene  Werthminderung  der  Sache  Rücksicht
zu  nehmen  ist.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung,  insbesondere
die  vor  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  erfolgte  vertragsmäßige  Festsetzung
  einer  höheren  Vergütung,  ist  nichtig.

Auf  die  Festsetzung  der  Höhe  der  Vergütung  finden  die  Vorschriften
  des  §  260  (jetzt  §  287]  Absatz  1  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.

8  3.  Die  nach  den  Bestimmungen  der  88  1,  2  begründeten
gegenseitigen  Verpflichtungen  sind  Zug  um  Zug  zu  erfüllen.

§  4.  Eine  wegen  Nichterfüllung  der  dem  Käufer  obliegenden
Verpflichtungen  verwirkte  Vertragsstrafe  kann,  wenn  sie  unverhältnißmäßig
  hoch  ist,  auf  Antrag  des  Käufers  durch  Urtheil  auf  den  angemessenen
  Betrag  herabgesetzt  werden.  Die  Herabsetzung  einer  entrichteten
  Strafe  ist  ausgeschlossen.

Die  Abrede,  daß  die  Nichterfüllung  der  dem  Käufer  obliegenden
Verpflichtungen  die  Fälligkeit  der  Restschuld  zur  Folge  haben  solle,
kann  rechtsgültig  nur  für  den  Fall  getroffen  werden,  daß  der  Käufer
mit  mindestens  zwei  auf  einander  folgenden  Theilzahlungen  gaus

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1  Siehe  oben  zu  HGB  8  347  S.  162.