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Anhang  VIII.  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  v.  27.  Mai  1896.  527

oder  theilweise  im  Verzug  ist  und  der  Betrag,  mit  dessen  Zahlung
er  im  Verzug  ist,  mindestens  dem  zehnten  Theile  des  Kaufpreises
der  übergebenen  Sache  gleichkommt.

„  §  5.  Hat  der  Verkäufer  auf  Grund  des  ihm  vorbehaltenen
Eigenthums  die  verkaufte  Sache  wieder  an  sich  genommen,  so  gilt
dies  als  Ausübung  des  Rücktrittsrechts.

§  6.  Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  5  finden  auf  Verträge,
welche  darauf  abzielen,  die  Zwecke  eines  Abzahlungsgeschäfts  (8  1)
in  einer  anderen  Rechtsform,  insbesondere  durch  miethweise  Ueberlassung
  der  Sache  zu  erreichen,  entsprechende  Anwendung,  gleichviel
ob  dem  Empfänger  der  Sache  ein  Recht,  später  deren  Eigenthum  zu
erwerben,  eingeräumt  ist  oder  nicht.

§  7.  Wer  Lotterieloose,  Inhaberpapiere  mit  Prämien  (Gesetz
vom  8.  Juni  1871,  Rel  S.  210)  1  oder  Bezugs=  oder  Antheilscheine
  auf  solche  Loose  oder  Inhaberpapiere  gegen  Theilzahlungen
verkauft  oder  durch  sonstige  auf  die  gleichen  Zwecke  abzielende  Vernüh-
  veräußert,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  bekaft.

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Es  begründet  keinen  Unterschied,  ob  die  Uebergabe  des  Papiers
vor  oder  nach  der  Zahlung  des  Preises  erfolgt.

§  8.  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung,
  wenn  der  Empfänger  der  Waare  als  Kaufmann  in  das
Handelsregister  eingetragen  ist.

8  9.  Verträge,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
abgeschlossen  worden  sind,  unterliegen  den  Vorschriften  desselben  nicht.

VIII

Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes.
Vom  27.  Mai  1896.  (RGBl  145.)

th  §1.  Wer  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in  Mit-)ellungen,
  welche  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
ind,  über  geschäftliche  Verhältnisse,  insbesondere  über  die  Beschaffeneit,
  die  Herstellungsart  oder  die  Preisbemessung  von  Waaren  oder
bwerblichen  Leistungen,  über  die  Art  des  Bezuges  oder  die  Bezugs-“7
  ele  von  Waaren,  über  den  Besitz  von  Auszeichnungen,  über  den
*  aß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs  unrichtige  Angaben  thatsäch-—Art
  macht,  welche  geeignet  sind,  den  Anschein  eines  besonders

1  Siehe  oben  Anhang  IV  1  S.  446.