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528  Anh.  VIII.  Gesetz  z.  Bekämpfung  d.  unlauteren  Wettbewerbes  v.  27.  Mai  1896.  82.3.

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günstigen  Angebots  hervorzurufen,  kann  auf  Unterlassung  der  unrichtigen
  Angaben  in  Anspruch  genommen  werden.  Dieser  Anspruch
kann  von  jedem  Gewerbetreibenden,  der  Waaren  oder  Leistungen
gleicher  oder  verwandter  Art  herstellt  oder  in  den  geschäftlichen  Verkehr
  bringt,  oder  von  Verbänden  zur  Förderung  gewerblicher  Interessen
  geltend  gemacht  werden,  soweit  die  Verbände  als  solche  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  klagen  können.

Neben  dem  Anspruch  auf  Unterlassung  der  unrichtigen  Angaben
haben  die  vorerwähnten  Gewerbetreibenden  auch  Anspruch  auf  Ersatz
des  durch  die  unrichtigen  Angaben  verursachten  Schadens  gegen  denjenigen,
  der  die  Angaben  gemacht  hat,  falls  dieser  ihre  Unrichtigkeit
kannte  oder  kennen  mußte.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  kann
gegen  Redakteure,  Verleger,  Drucker  oder  Verbreiter  von  periodischen
Druckschriften  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  dieselben  die  Unrichtigkeit
  der  Angaben  kannten.

Die  Verwendung  von  Namen,  welche  nach  dem  Handelsgebrauch
zur  Benennung  gewisser  Waaren  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen
  zu  sollen,  fällt  unter  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.

Im  Sinne  der  Bestimmungen  des  Absatzes  1  und  2  sind  den
Angaben  thatsächlicher  Art  bildliche  Darstellungen  und  sonstige  Veranstaltungen
  gleich  zu  achten,  die  darauf  berechnet  und  geeignet  sind,
solche  Angaben  zu  ersetzen.

Unter  Waaren  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  auch  landwirthschaftliche
  Erzeugnisse,  unter  gewerblichen  Leistungen  auch  landwirthschaftliche
  zu  verstehen.

§  2.  Für  Klagen  auf  Grund  des  §  1  ist  ausschließlich  zuständig
  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Beklagte  seine  gewerbliche
Niederlassung  oder  in  Ermangelung  einer  solchen  seinen  Wohnsitz#
hat.  Für  Personen,  welche  im  Inlande  weder  eine  gewerbliche
Niederlassung  noch  einen  Wohnsitz  haben,  ist  ausschließlich  zuständig
das  Gericht  des  inländischen  Aufenthaltsortes,  oder  wenn  ein  solcher
nicht  bekannt  ist,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  Handlung  begangen
  ist.

§  3.  Zur  Sicherung  des  im  8  1  Absatz  1  bezeichneten  Anspruchs
  können  einstweilige  Verfügungen  erlassen  werden,  auch  wenn
die  in  den  §§  814,1  8192  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Vor-1

  CPO  936  (814.  Auf  die  Anordnung  einstweiliger  Verfügungen  und
das  weitere  Verfahren  finden  die  Vorschriften  über  die  Anordnung  von  Arresten
und  über  das  Arrestverfahren  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  die  nach
folgenden  Paragraphen  abweichende  Vorschriften  enthalten.

2  940  (8191.  Einstweilige  Verfügungen  sind  auch  zum  Zwecke  der  Regelung
  eines  einstweiligen  Zustandes  in  Bezug  auf  ein  streitiges  Rechtsverhältniß