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Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  v.  27.  Mai  1896.  8  4.  529

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aussetzungen  nicht  zutreffen.  Zuständig  ist  auch  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  die  den  Anspruch  begründende  Handlung  begangen  ist;
im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  8  8201  der  Civilprozeßordnung
  Anwendung.

§  4.  Wer  in  der  Absicht,  den  Anschein  eines  besonders  günstigen
Angebots  hervorzurufen,  in  öffentlichen  Bekanntmachungen  oder  in
Mittheilungen,  welche  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
  sind,  über  die  Beschaffenheit,  die  Herstellungsart  oder  die
Preisbemessung  von  Waaren  oder  gewerblichen  Leistungen,  über  die
Art  des  Bezuges  oder  die  Bezugsquelle  von  Waaren,  über  den  Besitz
  von  Auszeichnungen,  über  den  Anlaß  oder  den  Zweck  des  Verkaufs
  wissentlich  unwahre  und  zur  Irreführung  geeignete  Angaben
thatsächlicher  Art  macht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  bestraft.

Ist  der  Thäter  bereits  einmal  wegen  einer  Zuwiderhandlung
gegen  die  vorstehende  Vorschrift  bestraft,  so  kann  neben  oder  statt
der  Geldstrafe  auf  Haft  oder  auf  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten
erkannt  werden;  die  Bestimmungen  des  §  245  des  Strafgesetzbuchs?
finden  entsprechende  Anwendung.

Jzulässig,

  sofern  diese  Regelung,  insbesondere  bei  dauernden  Rechtsverhältnissen,
zur  Abwendung  wesentlicher  Nachtheile  oder  zur  Verhinderung  drohender  Gewalt
  oder  aus  anderen  Gründen  nöthig  erscheint.

1  942  |8201|.  In  dringenden  Fällen  kann  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bebrke
  sich  der  Streitgegenstand  befindet,  eine  einstweilige  Verfügung  erlassen,
unter  Bestimmung  einer  Frist,  innerhalb  welcher  der  Gegner  zur  mündlichen
erhandlung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  einstweiligen  Verfügung  vor  das
ericht  der  Hauptsache  zu  laden  ist.

Die  einstweilige  Verfügung,  auf  Grund  deren  eine  Vormerkung  oder  ein
Viderspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs  oder  des  Schiffsregisters  ein—
hetragen  werden  soll,  kann  von  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundkück
  belegen  ist  oder  der  Heimathshafen  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes
sich  befindet,  erlassen  werden,  auch  wenn  der  Fall  für  dringlich  nicht  erachtet

ird.  Die  Bestimmung  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  nur  auf  Antrag

Gegners  zu  erfolgen.

Nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  hat  das  Amtsgericht  auf  Antrag  die
ene  Verfügung  aufzuheben.

Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts
nnen  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.
2  StGB  245.  Die  Bestimmungen  des  8  244  finden  Anwendung,  auch
*  die  früheren  Strafen  nur  theilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  theilweise
uhhen  sind,  bleiben  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem
7  asse  der  letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  des  neuen  Diebstahls  zehn  Jahre
erflossen  sind.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  34

erlas

wenn