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530  Anh.  VIII.  Gesetz  zur  Bekämpfung  d.  unlauteren  Wettbewerbes  v.  27.  Mai  1896.  85.

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§  5.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  festgesetzt  werden,
daß  bestimmte  Waaren  im  Einzelverkehr  nur  in  vorgeschriebenen
Einheiten  der  Zahl,  der  Länge  und  des  Gewichts  oder  mit  einer
auf  der  Waare  oder  ihrer  Aufmachung  anzubringenden  Angabe  über
Zahl,  Länge  oder  Gewicht  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten
werden  dürfen.?  «

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1  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel
  mit  Garn.  Vom  20.  November  1900.  (RG#Bl  1014.)  17.  November
1902.  (Rel  278.)

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung
des  unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (RGBl  145)  hat  der  Bundesrat
  die  nachstehenden  Bestimmungen,  betreffend  den  Kleinhandel  mit  Garn,
beschlossen:

8  1.  Zum  Einzelverkauf  ausgemachte  baumwollene,  wollene  und  halbwollene
  Garne  aller  Art  dürfen  nur  in  bestimmten  Einheiten  des  Gewichts  und
unter  Angabe  der  Gewichtsmenge  im  Einzelverkehre  gewerbsmäßig  verkauft  oder
feilgehalten  werden,  baumwollene  Garne  bis  zur  Gesammtlänge  von  100  m
jedoch  auch  in  bestimmten  Einheiten  der  Länge  und  unter  Angabe  der  Längé=Die

  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung

a)  auf  Garne,  die  zum  Zwecke  der  Fertigstellung  von  halbfertigen  Waaren

in  Verbindung  mit  diesen  feilgehalten  werden,

b)  auf  baumwollene  Nähgarne,  die  auf  Holzrollen  oder  auf  Papierhülsen

(Pappkops)  aufgemacht  sind,

c)  auf  Garne,  die  dem  Käufer  zugemessen  oder  zugewogen  werden.

8  2.  Als  Mengeneinheiten  werden  zugelassen

a)  Gewichtseinheiten  zu  1,  5,  10,  20  und  50  g  oder  zu  einem  Vielfachen

  von  50  g,
b)  Längeneinheiten  für  baumwollene  Garne  zu  5,  10,  20,  30  u.  s.  w.
bis  100  m.  Q]

Die  Vereinigung  mehrerer  Mengeneinheiten  ist  nur  insoweit  zulässig,  als
sie  zusammen  eine  zulässige  Mengeneinheit  darstellen.

§  3.  Als  Gewicht  gilt  das  Trockengewicht  der  Garne  ohne  Umhüllung,
Einlage  u.  s.  w.  (Nettogewicht)  und  ohne  Beschwerung,  soweit  diese  nicht  durch
die  Fabrikation  bedingt  ist,  nebst  einem  Normalfeuchtigkeitszuschlage,  der  bei
Baumwollgarn  8½,  bei  halbwollenen  Garnen  (sogenannten  Mischgarnen)  10)
bei  Kammgarn  18¼  und  bei  Streichgarn  17  Hunderttheile  des  Trockengewichts
  beträgt.

§  4.  Das  Gewicht  darf  nicht  um  mehr  als  3  Prozent  bei  Mengen  über
50  g,  5  Prozent  bei  Mengen  von  10  bis  50  g  und  10  Prozent  bei  Mengen
von  1  oder  5  g,  die  Länge  darf  nicht  um  mehr  als  5  Prozent  bei  Längen  von
10  bis  100  m  und  10  Prozent  bei  Längen  von  5  m  hinter  den  angegebenen
Beträgen  zurückbleiben.

8  5.  Das  Gewicht  ist  in  Grammen,  die  Länge  in  Metern  anzugeben?
die  Angaben  sind  an  der  Waare  selbst  oder  an  ihrer  Aufmachung,  Verpackung
oder  Umschließung  erkennbar  anzubringen.