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Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  v.  27.  Mai  1896.  §  6.  531

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Für  den  Einzelverkehr  mit  Bier  in  Flaschen  oder  Krügen  kann
die  Angabe  des  Inhaltes  unter  Festsetzung  angemessener  Fehlergrenzen
  vorgeschrieben  werden.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen
sind  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zu  veröffentlichen  und  dem  Reichstag
  sogleich  oder  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt  vorzulegen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Bundesraths

berden  mit  Geldstrafe  bis  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
estraft.

§  6.  Wer  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  über  das  Erwerbsgeschäft
  eines  Anderen,  über  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des

Geschäfts,  über  die  Waaren  oder  gewerblichen  Leistungen  eines
Anderen  Behauptungen  thatsächlicher  Art  aufstellt  oder  verbreitet,

Bei  Vereinigung  mehrerer  Stränge  im  Gesammtgewichte  bis  zu  50  g
genügt  es,  wenn  die  Gewichtsangabe  auf  der  gemeinsamen  Verpackung  angebracht
  ist,  bei  Mengen  über  50  g  ist  sie  auf  jedem  einzelnen  Stücke  anzuringen.
  Garne  in  Knäueln  sowie  Garne,  welche  nach  der  Länge  verkauft
werden,  müssen  stets  mit  einer  Mengenangabe  versehen  sein.

8  6.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1903  in  Kraft.

Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den  Kleinhandel
  mit  Kerzen.  Vom  4.  Dezember  01.  (RGl  494.)

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung
es  unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  (Reichs--Gesetzbl.  S.  145)  hat

der  Bundesrath  die  nachstehenden  Vorschriften,  betreffend  den  Kleinhandel  mit

Kerzen,  beschlossen:

ib  8  1.  Packungen  mit  Stearin=  und  Paraffinkerzen  sowie  mit  Kerzen,  die
erwiegend  aus  diesen  Stoffen  hergestellt  sind  (Kompositionskerzen),  dürfen  im
inzelverkehre  nur  in  bestimmten  Einheiten  des  Gewichts  und  unter  Angabe
er  Gewichtsmenge  gewerbsmäßig  verkauft  oder  feilgehalten  werden.

G  §  2.  Als  Einheiten  für  das  Rohgewicht  der  Packungen  werden  500

2mm.  330  Gramm  und  für  Packungen,  bei  welchen  die  einzelne  Kerze

Gramm  oder  weniger  wiegt,  auch  250  Gramm  zugelassen.

§  3.  Das  Reingewicht  der  in  den  Packungen  enthaltenen  Kerzen  muß

inem  Rohgewichte

von  500  Gramm  mindestens  470  Gramm,

von  330  Gramm  mindestens  305  Gramm,

von  250  Gramm  mindestens  225  Gramm

bei

Rei  8  4.  Auf  der  Außenseite  der  Packungen  ist  sowohl  das  Rohgewicht  als  das
ngewicht  in  leicht  erkennbarer  Weise  anzugeben.  Die  Angabe  ist  in  Gramm
er  in  Bruchtheilen  von  Kilogramm  auszudrücken.
10  §  5.  Weder  das  Rohgewicht  noch  das  Reingewicht  darf  um  mehr  als
ramm  hinter  dem  angegebenen  Betrage  zurückbleiben.
8  6.  Diese  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  Januar  1903  in  Kraft.

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