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532  Anh.  VIII.  Gesetz  z.  Bekämpfung  d.  unlaut.  Wettbewerbes  v.  27.  Mai  1896.  8  7—10.

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welche  geeignet  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  oder  den  Kredit  des
Inhabers  zu  schädigen,  ist,  sofern  die  Behauptungen  nicht  erweislich
wahr  sind,  dem  Verletzten  zum  Ersatze  des  entstandenen  Schadens
verpflichtet.  Auch  kann  der  Verletzte  den  Anspruch  geltend  machen,
daß  die  Wiederholung  oder  Verbreitung  der  Behauptungen  unterbleibe.

Die  Bestimmungen  des  ersten  Absatzes  finden  keine  Anwendung,
wenn  der  Mittheilende  oder  der  Empfänger  der  Mittheilung  an  ihr
ein  berechtigtes  Interesse  hat.

§  7.  Wer  wider  besseres  Wissen  über  das  Erwerbsgeschäft
eines  Anderen,  über  die  Person  des  Inhabers  oder  Leiters  des  Geschäfts,
  über  die  Waaren  oder  gewerblichen  Leistungen  eines  Anderen
unwahre  Behauptungen  thatsächlicher  Art  aufstellt  oder  verbreitet,
welche  geeignet  sind,  den  Betrieb  des  Geschäfts  zu  schädigen,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

§  8.  Wer  im  geschäftlichen  Verkehr  einen  Namen,  eine  Firma
oder  die  besondere  Bezeichnung  eines  Erwerbsgeschäfts,  eines  gewerblichen
  Unternehmens  oder  einer  Druckschrift  in  einer  Weise  benutzt,
  welche  darauf  berechnet  und  geeignet  ist,  Verwechselungen  mit
dem  Namen,  der  Firma  oder  der  besonderen  Bezeichnung  hervorzurufen,
  deren  sich  ein  Anderer  befugterweise  bedient,  ist  diesem  zum
Ersatze  des  Schadens  verpflichtet.  Auch  kann  der  Anspruch  auf
Unterlassung  der  mißbräuchlichen  Art  der  Benutzung  geltend  gemacht
werden.

§  9.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  einem  Jahre  wird  bestraft,  wer  als  Angestellter,
Arbeiter  oder  Lehrling  eines  Geschäftsbetriebes  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnisse,
  die  ihm  vermöge  des  Dienstverhältnisses  anvertraut
oder  sonst  zugänglich  geworden  sind,  während  der  Geltungsdauer
des  Dienstverhältnisses  unbefugt  an  Andere  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes
  oder  in  der  Absicht,  dem  Inhaber  des  Geschäftsbetriebes
Schaden  zuzufügen,  mittheilt.

Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  Geschäfts=  oder  Betriebsgeheimnisse,
  deren  Kenntniß  er  durch  eine  der  im  Absatz
bezeichneten  Mittheilungen  oder  durch  eine  gegen  das  Gesetz  oder
die  guten  Sitten  verstoßende  eigene  Handlung  erlangt  hat,  zu  Zwecken
des  Wettbewerbes  unbefugt  verwerthet  oder  an  Andere  mittheilt.

Zuwiderhandlungen  verpflichten  außerdem  zum  Ersatze  des  entstandenen
  Schadens.  Mehrere  Verpflichtete  haften  als  Gesammtschuldner.


§  10.  Wer  zum  Zweck  des  Wettbewerbes  es  unternimmt,
einen  Anderen  zu  einer  unbefugten  Mittheilung  der  im  §  9  Absatz