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Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  v.  27.  Mai  1896.  8  11-13.  533

bezeichneten  Art  zu  bestimmen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend
  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  neun  Monaten  bestraft.

§  11.  Die  in  den  88  1,  6,  8,  9  bezeichneten  Ansprüche  auf
Unterlassung  oder  Schadensersatz  verjähren  in  sechs  Monaten  von
dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem  der  Anspruchsberechtigte  von  der
Handlung  und  von  der  Person  des  Verpflichteten  Kenntniß  erlangt,
ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  drei  Jahren  von  der  Begehung
der  Handlung  an.

Für  die  Ansprüche  auf  Schadensersatz  beginnt  der  Lauf  der
Verjährung  nicht  vor  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  ein  Schaden  entstanden
  ist.

§  12.  Die  Strafverfolgung  tritt  mit  Ausnahme  der  im  8  5
bezeichneten  Fälle  nur  auf  Antrag  ein.  In  den  Fällen  des  §  4
hat  das  Recht,  den  Strafantrag  zu  stellen,  jeder  der  im  8  1  Absatz  1
bezeichneten  Gewerbetreibenden  und  Verbände.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.

Strafbare  Handlungen,  deren  Verfolgung  nur  auf  Antrag  eintritt,
  können  von  den  zum  Strafantrage  Berechtigten  im  Wege  der

rivatklage  verfolgt  werden,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  An—
rufung  der  Staatsanwaltschaft  bedarf.  Die  öffentliche  Klage  wird
von  der  Staatsanwaltschaft  nur  dann  erhoben,  wenn  dies  im  öffent—
lichen  Interesse  liegt.

Geschieht  die  Verfolgung  im  Wege  der  Privatklage,  so  sind  die
Schöffengerichte  zuständig.

§  13.  Wird  in  den  Fällen  des  8  4  auf  Strafe  erkannt,  so
kann  angeordnet  werden,  daß  die  Verurtheilung  auf  Kosten  des

chuldigen  öffentlich  bekannt  zu  machen  sei.

Wird  in  den  Fällen  des  §  7  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich
  dem  Verletzten  die  Befugniß  zuzusprechen,  die  Verurtheilung
innerhalb  bestimmter  Frist  auf  Kosten  des  Verurtheilten  öffentlich
ekannt  zu  machen.

Auf  Antrag  des  freigesprochenen  Angeschuldigten  kann  das  Geact
  die  öffentliche  Bekanntmachung  der  Freisprechung  anordnen;  die
taatskasse  trägt  die  Kosten,  insofern  dieselben  nicht  dem  Anzeigenden.
fder  dem  Privatkläger  auferlegt  worden  sind.
er  Ist  in  den  Fällen  der  88  1,  6  und  8  auf  Unterlassung  Klage
hoben,  so  kann  in  dem  urtheile  der  obsiegenden  Partei  die  Begniß
  zugesprochen  werden,  den  verfügenden  Theil  des  Urtheiles
nerhalb  bestimmter  Frist  auf  Kosten  der  unterliegenden  Partei
effentlich  bekannt  zu  machen.
Die  Art  der  Bekanntmachung  ist  im  Urtheil  zu  bestimmen.