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534  Anh.  IX.  Ges.,  betr.  d.  Pflichten  d.  Kaufleute  b.  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.

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§  14.  Neben  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verhängten
Strafe  kann  auf  Verlangen  des  Verletzten  auf  eine  an  ihn  zu  erlegende
  Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend  Mark  erkannt
werden.  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als
Gesammtschuldner.  Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung
eines  weiteren  Entschädigungsanspruchs  aus.

§  15.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage
ein  Anspruch  auf  Grund  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  gehören,
insoweit  in  erster  Instanz  die  Zuständigkeit  der  Landgerichte  begründet
ist,  vor  die  Kammer  für  Handelssachen.  Die  Verhandlung  und  Entscheidung
  letzter  Instanz  im  Sinne  des  8§  8  des  Einführungsgesetzes
zum  Gerichtsverfassungsgesetze  wird  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

§  16.  Wer  im  Inlande  eine  Hauptniederlassung  nicht  besitzt,
hat  auf  den  Schutz  dieses  Gesetzes  nur  insoweit  Anspruch,  als  in
dem  Staate,  in  welchem  seine  Hauptniederlassung  sich  befindet,  nach
einer  im  Reichs-Gesetzblatt  enthaltenen  Bekanntmachung  deutsche  Gewerbetreibende
  einen  entsprechenden  Schutz  genießen.

§  17.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1896  in  Kraft.

IX

Gesetz,  betr.  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung
fremder  Werthpapiere.

Vom  5.  Juli  1896.  (RGBl  183.)

§  1.  Ein  Kaufmann,  welchem  im  Betriebe  seines  Handels—
gewerbes  Aktien,  Kuxe,  Interimsscheine,  Erneuerungsscheine  (Ta—
lons),  auf  den  Inhaber  lautende  oder  durch  Indossament  übertrag—
bare  Schuldverschreibungen,  oder  vertretbare  andere  Werthpapiere
mit  Ausnahme  von  Banknoten  und  Papiergeld  unverschlossen  zur
Verwahrung  oder  als  Pfand  übergeben  sind,  ist  verpflichtet:

1.  diese  Werthpapiere  unter  äußerlich  erkennbarer  Bezeichnung
jedes  Hinterlegers  oder  Verpfänders  gesondert  von  seinen
eigenen  Beständen  und  von  denen  Dritter  aufzubewahren,

2.  ein  Handelsbuch  zu  führen,  in  welches  die  Werthpapiere
jedes  Hinterlegers  oder  Verpfänders  nach  Gattung,  Nenn—
werth,  Nummern  oder  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen
der  Stücke  einzutragen  sind;  der  Eintragung  steht  die  Be—
zugnahme  auf  Verzeichnisse  gleich,  welche  neben  dem  Handelsbuche
  geführt  werden.  Die  Eintragung  kann  unterbleiben,
insoweit  die  Werthpapiere  zurückgegeben  sind,  bevor  die