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Gesetz,  betr.  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.  535

Eintragung  bei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  erfolgen
konnte.

Etwaige  Rechte  und  Pflichten  des  Verwahrers  oder  Pfandgläubigers,
  im  Interesse  des  Hinterlegers  oder  Verpfänders  Verfügungen
  oder  Verwaltungshandlungen  vorzunehmen,  werden  durch
die  Bestimmung  unter  Ziffer  1  nicht  berührt.

§  2.  Eine  Erklärung  des  Hinterlegers  oder  Verpfänders,  durch
welche  der  Verwahrer  oder  Pfandgläubiger  ermächtigt  wird,  an  Stelle
hinterlegter  oder  verpfändeter  Werthpapiere  der  im  §  1  bezeichneten
Art  gleichartige  Werthpapiere  zurückzugewähren  oder  über  die  Papiere
zu  seinem  Nutzen  zu  verfügen,  ist,  falls  der  Hinterleger  oder  Ver—
pfänder  nicht  gewerbsmäßig  Bank-  oder  Geldwechslergeschäfte  be—
treibt,  nur  gültig,  soweit  sie  für  das  einzelne  Geschäft  ausdrücklich
und  schriftlich  abgegeben  wird.

Wird  der  Verwahrer  oder  Pfandgläubiger  ermächtigt,  an  Stelle
hinterlegter  oder  verpfändeter  Werthpapiere  der  im  §  1  bezeichneten.
Art  gleichartige  Werthpapiere  zurückzugewähren,  so  finden  die  Be—
timmungen  des  8  1  keine  Anwendung.

§  3.  Der  Kommissionär  (Artikel  360,  378  des  Handelsgesetzbuchs),t
  welcher  einen  Auftrag  zum  Einkaufe  von  Werthpapieren  der
im  §  1  bezeichneten  Art  ausführt,  hat  dem  Kommittenten  binnen
drei  Tagen  ein  Verzeichniß  der  Stücke  mit  Angabe  der  Gattung,
des  Nennwerthes,  der  Nummern  oder  sonstiger  Unterscheidungsmerkmale
  zu  übersenden.  Die  Frist  beginnt,  falls  der  Kommissionär

ei  der  Anzeige  über  die  Ausführung  des  Auftrages  einen  Dritten
als  Verkäufer  namhaft  gemacht  hat,  mit  dem  Erwerbe  der  Stücke,
andernfalls  mit  dem  Ablaufe  des  Zeitraums,  innerhalb  dessen  der

ommissionär  nach  der  Erstattung  der  Ausführungsanzeige  die  Stücke
ei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgange  ohne  schuldhafte  Verzögerung
eziehen  konnte.

Ein  Verzicht  des  Kommittenten  auf  die  Uebersendung  des  Stückeverzeichnisses
  ist,  falls  der  Kommittent  nicht  gewerbsmäßig  Bankoder
  Geldwechslergeschäfte  betreibt,  nur  dann  wirksam,  wenn  er  be—
züglich  des  einzelnen  Auftrages  ausdrücklich  und  schriftlich  er—
lärt  wird.

Sovweit  die  Auslieferung  der  eingekauften  Stücke  an  den  Kommittenten
  erfolgt  oder  ein  Auftrag  des  Kommittenten  zur  Wiederberäußerung
  ausgeführt  ist,  kann  die  Uebersendung  des  Stückevereichnisses
  unterbleiben.

84.  Ist  der  Kommissionär  mit  Erfüllung  der  ihm  nach  den

1  Jetzt  §  383,  8  406.