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536  Anh.  IX.  Ges.,  betr.  d.  Pflichten  d.  Kaufleute  b.  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.

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Bestimmungen  des  §  3  obliegenden  Verpflichtungen  im  Verzuge  und
holt  er  das  Versäumte  auf  eine  danach  an  ihn  ergangene  Aufforderung
  des  Kommittenten  nicht  binnen  drei  Tagen  nach,  so  ist
der  Kommittent  berechtigt,  das  Geschäft  als  nicht  für  seine  Rechnung
abgeschlossen  zurückzuweisen  und  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
zu  beanspruchen.  —

Die  Aufforderung  des  Kommittenten  verliert  ihre  Wirkung,
wenn  er  dem  Kommissionär  nicht  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Ab—
laufe  der  Nachholungsfrist  erklärt,  daß  er  von  dem  im  Absatz  1
bezeichneten  Rechte  Gebrauch  machen  wolle.

§  5.  Der  Kommissionär,  welcher  einen  Auftrag  zum  Umtausche
  von  Werthpapieren  der  im  §  1  bezeichneten  Art  oder  zur
Geltendmachung  eines  Bezugsrechts  auf  solche  Werthpapiere  ausführt,
  hat  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  neuen
Stücke  dem  Kommittenten  ein  Verzeichniß  der  Stücke  mit  den  im
§  3  Absatz  1  vorgeschriebenen  Angaben  zu  übersenden,  soweit  er
ihm  die  Stücke  nicht  innerhalb  dieser  Frist  aushändigt.

8§  6.  Der  Kommissionär,  welcher  den  im  §  5  ihm  auferlegten
Pflichten  nicht  genügt,  verliert  das  Recht,  für  die  Ausführung  des
Auftrages  Provision  zu  fordern  (Artikel  371  Absatz  2  des  Handelsgesetzbuchs).


§  7.  Mit  der  Absendung  des  Stückeverzeichnisses  geht  das.
Eigenthum  an  den  darin  verzeichneten  Werthpapieren  auf  den  Kommittenten
  über,  soweit  der  Kommissionär  über  die  Papiere  zu  velfügen
  berechtigt  ist.  Die  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechtsnach
  welchen  der  Uebergang  des  Eigenthums  schon  in  einem  früheren
Zeitpunkte  eintritt,  bleiben  unberührt.

Der  Kommissionär  hat  bezüglich  der  in  seinem  Gewahrsam  befindlichen,
  in  das  Eigenthum  des  Kommittenten  übergegangenen
Werthpapiere  die  im  §  1  bezeichneten  Pflichten  eines  Verwahrers.

§  8.  Ein  Kaufmann,  welcher  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  fremde  Werthpapiere  der  im  §  1  bezeichneten  Art  einem
Dritten  zum  Zweck  der  Aufbewahrung,  der  Veräußerung,  des  Umtausches
  oder  des  Bezuges  von  anderen  Werthpapieren,  Zins=  oder
Gewinnantheilscheinen  ausantwortet,  hat  hierbei  dem  Dritten  mitzutheilen,
  daß  die  Papiere  fremde  seien.  Ebenso  hat  er  in  dem  Falle,
daß  er  einen  ihm  ertheilten  Auftrag  zur  Anschaffung  solcher  Werthpapiere
  an  einen  Dritten  weitergiebt,  diesem  hierbei  mitzutheilen
daß  die  Anschaffung  für  fremde  Rechnung  geschehe.

Der  Dritte,  welcher  eine  solche  Mittheilung  empfangen  hat-1

  Jetzt  8  396  Abs.  1.