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Gesetz,  betr.  die  Pflichten  der  Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.  537

kann  an  den  übergebenen  oder  an  den  neu  beschafften  Papieren  ein
Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht  nur  wegen  solcher  For—
derungen  an  seinen  Auftraggeber  geltend  machen,  welche  mit  Bezug
auf  diese  Papiere  entstanden  sind.

§  9.  Wenn  ein  Kaufmann  über  Werthpapiere  der  im  8  1
bezeichneten  Art,  welche  ihm  zur  Verwahrung  oder  als  Pfand  übergeben
  sind,  oder  welche  er  als  Kommissionär  für  den  Kommittenten
in  Besitz  genommen  hat,  außer  dem  Falle  des  §  246  des  Strafgesetzbuchs
  1  zu  eigenem  Nutzen  oder  zum  Nutzen  eines  Dritten  rechtswidrig
  verfügt,  wird  er  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und
benddttrase  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen
Estraft.

Der  gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  der  Vorschrift  des  §  8
zum  eigenen  Nutzen  oder  zum  Nutzen  eines  Dritten  vorsätzlich  zuwiderhandelt.


Ist  der  Thäter  ein  Angehöriger  (§  52  Absatz  2  des  Strafbesetzbuchs):
  des  Verletzten,  so  tritt  die  Verfolgung  nur  auf  Antrag
ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig.  Der  §  247
Absatz  2  und  33  des  Strafgesetzbuchs  findet  entsprechende  An—
wendung.

§  10.  Ein  Kaufmann,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat
oder  über  dessen  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden
ist,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  er  den

orschriften  des  8  1  Ziffer  1  oder  2  vorsätzlich  zuwidergehandelt
hat  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich  des  Anspruches  auf  Ausodnderung
  der  von  jenem  zu  verwahrenden  Werthpapiere  benachtheiligt
  wird,  desgleichen  wenn  er  als  Kommissionär  den  Vorschriften

ach  1  StGB  246.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz
*  Gewahrsam  hat,  sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung
it  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  und  wenn  die  Sache  ihm  anvertraut  ist,
it  Gefängniß  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.
ne  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu
unhundert  Mark  erkannt  werden.
Der  Versuch  ist  strafbar.
an  ?  StGB  52  Abs.  2.  Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Strafgesetzes  sind
dusehen:  Verwandte  und  Verschwägerte  auf=  und  absteigender  Linie,  Adoptiv—
Verlceflegerltern  und  -Kinder,  Ehegatten,  Geschwister  und  deren  Ehegatten  und
*  Stc#  247  Abs.  2  u.  3.  Ein  Diebstahl  oder  eine  Unterschlagung,  welche
erwandten  aufsteigender  Linie  gegen  Verwandte  absteigender  Linie  oder
einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen  worden  ist,  bleibt  straflos.
iese  Bestimmungen  finden  auf  Theilnehmer  oder  Begünstiger,  welche  nicht
m  der  vorbezeichneten  persönlichen  Verhältnisse  stehen,  keine  Anwendung.

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