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538  Anh.  IX.  Ges.,  betr.  d.  Pflichten  d.  Kaufleute  b.  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.

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der  88  3  oder  5  vorsätzlich  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der
Berechtigte  bezüglich  des  Anspruches  auf  Aussonderung  der  von
jenem  eingekauften,  eingetauschten  oder  bezogenen  Werthpapiere  benachtheiligt
  wird.

§  11.  Ein  Kaufmann,  welcher  seine  Zahlungen  eingestellt  hat
oder  über  dessen  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden
ist,  wird  mit  Zuchthaus  bestraft,  wenn  er  im  Bewußtsein  seiner
Zahlungsunfähigkeit  oder  Ueberschuldung  fremde  Werthpapiere,  welche
er  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  als  Verwahrer,  Pfandgläubiger
  oder  Kommissionär  in  Gewahrsam  genommen,  sich  rechtswidrig
zugeeignet  hat.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
nicht  unter  drei  Monaten  ein.

§  12.  Die  Strafvorschrift  des  §  9  findet  gegen  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen
Genossenschaft,  die  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft  oder
eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung,  wenn  sie  in  Ansehung  von
Werthpapieren,  die  sich  im  Besitze  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft
  befinden  oder  von  dieser  einem  Dritten  ausgeantwortet  sind,
die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung  begangen  haben.

Die  vorbezeichneten  Personen  werden,  wenn  die  Gesellschaft
oder  Genossenschaft  ihre  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  wenn  über
deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  bestraft

1.  gemäß  §  10,  wenn  sie  den  Vorschriften  des  §  1  Ziffer  1

oder  2  oder  den  Vorschriften  der  §8  3  oder  5  vorsätzlich
zuwidergehandelt  haben  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich
  des  Anspruches  auf  Aussonderung  der  von  der
Gesellschaft  oder  Genossenschaft  zu  verwahrenden  oder  von
ihr  eingekauften,  eingetauschten  oder  bezogenen  Werthpapiere
benachtheiligt  wird,

2.  gemäß  §  11,  wenn  sie  im  Bewußtsein  der  Zahlungsunfähigkeit

  oder  Ueberschuldung  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft
  fremde  Werthpapiere,  welche  von  dieser  als
Verwahrer,  Pfandgläubiger  oder  Kommissionär  in  Gewahr—
sam  genommen  sind,  sich  rechtswidrig  zugeeignet  haben.

§  13.  Dieses  Gesetz  findet  auf  diejenigen  Klassen  von  Kaufleuten
  keine  Anwendung,  für  welche  gemäß  Artikel  10  des  Handelsgesetzbuchs
  die  Vorschriften  über  die  Handelsbücher  keine  Geltung

haben.  —
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