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Gesetz,  betr.  d.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  vom  11.  Januar  1876.81—6.  539

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Gesetz,  betr.  das  urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.
Vom  11.  Januar  1876.  (RGBl  11.)

§  1.  Das  Recht,  ein  gewerbliches  Muster  oder  Modell  ganz
keer  theilweise  nachzubilden,  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließich
  zu.
Als  Muster  oder  Modelle  im  Sinne  dieses  Gesetzes  werden  nur
neue  und  eigenthümliche  Erzeugnisse  angesehen.
82.  Bei  solchen  Mustern  und  Modellen,  welche  von  den  in
einer  inländischen  gewerblichen  Anstalt  beschäftigten  Zeichnern,
alern,  Bildhauern  2c.  im  Auftrage  oder  für  Rechnung  des  Eigenthümers
  der  gewerblichen  Anstalt  angefertigt  werden,  gilt  der  Letztere,
wenn  durch  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt  ist,  als  der  Urheber
der  Muster  und  Modelle.
§  3.  Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.
Dieses  Recht  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder
urch  Verfügung  von  Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.
§  4.  Die  freie  Benutzung  einzelner  Motive  eines  Musters
oder  Modells  zur  Herstellung  eines  neuen  Musters  oder  Modells  ist
als  Nachbildung  nicht  anzusehen.
8§  5.  JZede  Nachbildung  eines  Musters  oder  Modells,  welche
in  der  Absicht,  dieselbe  zu  verbreiten,  ohne  Genehmigung  des  Beacchtigten
  (§§  1—3)  hergestellt  wird,  ist  verboten.  Als  verbotene
achbildung  ist  es  auch  anzusehen:
I.  wenn  bei  Hervorbringung  derselben  ein  anderes  Verfahren  angewendet
  worden  ist,  als  bei  dem  Originalwerke,  oder  wenn
die  Nachbildung  für  einen  anderen  Gewerbszweig  bestimmt  ist,
als  das  Original;
woenn  die  Nachbildung  in  anderen  räumlichen  Abmessungen  oder
Farben  hergestellt  wird,  als  das  Original,  oder  wenn  sie  sich
vom  Original  nur  durch  solche  Abänderungen  unterscheidet,
welche  nur  bei  Anwendung  besonderer  Aufmerksamkeit  wahrgenommen
  werden  können;
wenn  die  Nachbildung  nicht  unmittelbar  nach  dem  Originalwerke,
  sondern  mittelbar  nach  einer  Nachbildung  desselben  geschaffen
  ist.
§  6.  Als  verbotene  Nachbildung  ist  nicht  anzusehen:
die  Einzelkopie  eines  Musters  oder  Modells,  sofern  dieselbe
ohne  die  Absicht  der  gewerbsmäßigen  Verbreitung  und  Verwerthung
  angefertigt  wird;

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