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540  Anhang  X  1.  Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  87—9.

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2.  die  Nachbildung  von  Mustern,  welche  für  Flächenerzeugnisse  be—
stimmt  sind,  durch  plastische  Erzeugnisse,  und  umgekehrt;

3.  die  Aufnahme  von  Nachbildungen  einzelner  Muster  oder  Mo—
delle  in  ein  Schriftwerk.

§  7.  Der  Urheber  eines  Musters  oder  Modells  genießt  den
Schutz  gegen  Nachbildung  nur  dann,  wenn  er  dasselbe  zur  Eintragung
  in  das  Musterregistert  angemeldet  und  ein  Exemplar  oder
eine  Abbildung  des  Musters  rc.  bei  der  mit  Führung  des  Musterregisters
  beauftragten  Behörde  niedergelegt  hat.  1

Die  Anmeldung  und  Niederlegung  muß  erfolgen,  bevor  ein
nach  dem  Muster  oder  Modelle  gefertigtes  Erzeugniß  verbreitet  wird.

§  8.  Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachbildung
wird  dem  Urheber  des  Musters  oder  Modells  nach  seiner  Wahl  ein
bis  drei  Jahre  lang,  vom  Tage  der  Anmeldung  (§  7)  ab,  gewährt.

Der  Urheber  ist  berechtigt,  gegen  Zahlung  der  im  812  Absatz  3
bestimmten  Gebühr,  eine  Ausdehnung  der  Schutzfrist  bis  auf  höchstens
  fünfzehn  Jahre  zu  verlangen.  Die  Verlängerung  der  Schutzfrist
  wird  in  dem  Musterregister  eingetragen.

Der  Urheber  kann  das  ihm  nach  Absatz  2  zustehende  Recht
außer  bei  der  Anmeldung  auch  bei  Ablauf  der  dreijährigen  und  der
zehnjährigen  Schutzfrist  ausüben.

§  9.  Das  Musterregister  wird  von  den  mit  der  Führung  der
Handelsregister  beauftragten  Gerichtsbehörden  geführt.

Der  Urheber  hat  die  Anmeldung  und  Niederlegung  des  Musters
oder  Modells  bei  der  Gerichtsbehörde  seiner  Hauptniederlassung,  und,
falls  er  eine  eingetragene  Firma  nicht  besitzt,  bei  der  betreffendem
Gerichtsbehörde  seines  Wohnorts  zu  bewirken.

Urheber,  welche  im  Inlande  weder  eine  Niederlassung,  noch
einen  Wohnsitz  haben,  müssen  die  Anmeldung  und  Niederlegung  bei
dem  Handelsregister  in  Leipzig  bewirken.

Die  Muster  oder  Modelle  können  offen  oder  versiegelt,  einzeln
oder  in  Packeten  niedergelegt  werden.  Die  Packete  dürfen  jedoch
nicht  mehr  als  50  Muster  oder  Modelle  enthalten  und  nicht  mehr
als  10  Kilogramm  wiegen.  Die  näheren  Vorschriften  über  die  Führung
  des  Musterregisters  erläßt  das  Reichskanzler-Amt.  „

Die  Eröffnung  der  versiegelt  niedergelegten  Muster  erfolgt  drei
Jahre  nach  der  Anmeldung  (8  7)  beziehentlich,  wenn  die  Schutzfrist
eine  kürzere  ist,  nach  dem  Ablaufe  derselben.

Die  Eintragung  und  die  Verlängerung  der  Schutzfrist  6  8
Alinea  2)  wird  monatlich  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  ge-1

  Best.  über  die  Führung  des  Musterregisters  29./2.  76  (Cl  f.  d.  D.  .
123);  Bek.  23./12.  86  (ebenda  418).