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Gesetz,  betr.  d.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  vom  11.  Januar  1876.  8  10-14.  541

aacht.  Die  Kosten  der  Bekanntmachung  hat  der  Anmeldende  zu
ragen.

§  10.  Die  Eintragungen  in  das  Musterregister  werden  bewirkt,
ohne  daß  eine  zuvorige  Prüfung  über  die  Berechtigung  des  Antragstellers
  oder  über  die  Richtigkeit  der  zur  Eintragung  angemeldeten
Thatsachen  stattfindet.

§  11.  Es  ist  Jedermann  gestattet,  von  dem  Musterregister
und  den  nicht  versiegelten  Mustern  und  Modellen  Einsicht  zu  nehmen
und  sich  beglaubigte  Auszüge  aus  dem  Musterregister  ertheilen  zu
lassen.  In  Streitfällen  darüber,  ob  ein  Muster  oder  Modell  gegen
Nachbildung  geschützt  ist,  können  zur  Herbeiführung  der  Entscheidung
auch  die  versiegelten  Packete  von  der  mit  der  Führung  des  Muster-Tgisters
  beauftragten  Behörde  geöffnet  werden.

§  12.  Alle  Eingaben,  Verhandlungen,  Atteste,  Beglaubigungen,
Zeugnisse,  Auszüge  2c.,  welche  die  Eintragung  in  das  Musterregister
etreffen,  sind  stempelfrei.

Für  jede  Eintragung  und  Niederlegung  eines  einzelnen  Musters
oder  eines  Packets  mit  Mustern  2c.  (§  9)  wird,  insofern  die  Schutzfrist
  auf  nicht  länger  als  drei  Jahre  beansprucht  wird  (8  8  Abat
  1),  eine  Gebühr  von  1  Mark  für  jedes  Jahr  erhoben.
Nimmt  der  Urheber  in  Gemäßheit  des  §  8  Atsatz  2  eine
längere  Schutzfrist  in  Anspruch,  so  hat  er  für  jedes  weitere  Jahr
bis  zum  zehnten  Jahre  einschließlich  eine  Gebühr  von  2  Mark,  von
e  bis  fünfzehn  Jahren  eine  Gebühr  von  3  Mark  für  jedes  einzelne
Muster  oder  Modell  zu  entrichten.  Für  jeden  Eintragungsschein,
sowie  für  jeden  sonstigen  Auszug  aus  dem  Musterregister  wird  eine
Vebühr  von  je  1  Mark  erhoben.

§  13.  Derjenige,  welcher  nach  Maßgabe  des  §7  das  Muster
Modell  zur  Eintragung  in  das  Musterregister  angemeldet  und
rgelegt  hat,  gilt  bis  zum  Gegenbeweise  als  Urheber.

v  8  14.  Die  Bestimmungen  in  den  88  18—36,  38  des  Gesetzes
om  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c.
(Bundes-Gesetzblatt  1870  S.  339),1  finden  auch  auf  das  Urheberrecht
è

oder
niede

18.  1  G,  betr.  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken  2c,  vom  11.  Juni
*  (Bel  339).  (Die  Geltung  dieser  Bestimmungen  ist  aufrecht  erhalten
und  das  Ges.  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur
vorsseder  Tonkunst  vom  19.  Juni  1901,  64.  (RGBl  239.))  18.  Wer
el  ablich  oder  aus  Fahrlässigkeit  einen  Nachdruck  (88§  4  ff.)  in  der  Absicht,  denanden
  innerhalb  oder  außerhalb  des  Norddeutschen  Bundes  zu  verbreiten,  ver-Ua
  altet,  ist  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  entschädigen  verpflichtet

wird  außerdem  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  Eintausend  Thalern  bestraft.