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542  Anhang  X  1.  Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  8  14.

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an  Mustern  und  Modellen  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwen—
dung,  daß  die  vorräthigen  Nachbildungen  und  die  zur  widerrecht-—

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Die  Bestrafung  des  Nachdrucks  bleibt  jedoch  ausgeschlossen,  wenn  der  Veranstalter
  desselben  auf  Grund  entschuldbaren,  thatsächlichen  oder  rechtlichen
  Irrthums  in  gutem  Glauben  gehandelt  hat.

Kann  die  verwirkte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden,  so  wird  dieselbe
nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Strafgesetze  in  eine  entsprechende  Freiheitsstrafe
bis  zu  sechs  Monaten  umgewandelt.

Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung  kann  auf
Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  auf  eine  an  den  Beschädigten
zu  erlegende  Geldbuße  bis  zum  Betrage  von  zweitausend  Thalern  erkannt
werden.  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten  als  Gesammt-=schuldner.


Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Entschädigungsanspruches
  aus.

Wenn  den  Veranstalter  des  Nachdrucks  kein  Verschulden  trifft,  so  haftet
er  dem  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  für  den  entstandenen  Schaden
nur  bis  zur  Höhe  seiner  Bereicherung.

19.  Darüber,  ob  ein  Schaden  entstanden  ist  und  wie  hoch  sich  derselbe
beläuft,  desgleichen  über  den  Bestand  und  die  Höhe  einer  Bereicherung,  entscheidet
  das  Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung-20.

  Wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  einen  Anderen  zur  Veranstaltung
  eines  Nachdrucks  veranlaßt,  hat  die  im  §  18  festgesetzte  Strafe  verwirkt,
  und  ist  den  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  nach  Maßgabe  der
88  18  und  19  zu  entschädigen  verpflichtet,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  der
Veranstalter  des  Nachdrucks  nach  §  18  nicht  strafbar  oder  ersatzverbindlich
sein  sollte.

Wenn  der  Veranstalter  des  Nachdrucks  ebenfalls  vorsätzlich  oder  aus
Fahrlässigkeit  gehandelt  hat,  so  haften  Beide  dem  Berechtigten  solidarisch.

Die  Strafbarkeit  und  Ersatzverbindlichkeit  der  übrigen  Theilnehmer  am
Nachdruck  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften.

21.  Die  vorräthigen  Nachdrucks-Exemplare  und  die  zur  widerrechtlichen
Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten  Vorrichtungen,  wie  Formen,  Platten,
Steine,  Stereotypabgüsse  2c.,  unterliegen  der  Einziehung.  Dieselben  sind,  nachdem
  die  Einziehung  dem  Eigenthümer  gegenüber  rechtskräftig  erkannt  ist,  en!-weder
  zu  vernichten  oder  ihrer  gefährdenden  Form  zu  entkleiden  und  alsdann
dem  Eigenthümer  zurückzugeben.

Wenn  nur  ein  Theil  des  Werkes  als  Nachdruck  anzusehen  ist,  so  erstredt
sich  die  Einziehung  nur  auf  den  als  Nachdruck  erkannten  Theil  des  Werkes
und  die  Vorrichtungen  zu  diesem  Theile.

Die  Einziehung  erstreckt  sich  auf  alle  diejenigen  Nachdrucks-Exemplare  und
Vorrichtungen,  welche  sich  im  Eigenthum  des  Veranstalters  des  Nachdru  "7
des  Druckers,  der  Sortimentsbuchhändler,  der  gewerbsmäßigen  Verbreiter  un
desjenigen,  welcher  den  Nachdruck  veranlaßt  hat  (8  20),  befinden.