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Eeseh,  betr.  d.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  vom  11.  Januar  1876.  8  14.  543

lichen  Vervielfältigung  bestimmten  Vorrichtungen  nicht  vernichtet,
sondern  auf  Kosten  des  Eigenthümers  und  nach  Wahl  desselben  ent-—



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Die  Einziehung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Veranstalter  oder  Veranlasser
  des  Nachdrucks  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig  gehandelt  hat  (8  18).
Sie  erfolgt  auch  gegen  die  Erben  desselben.

Es  steht  dem  Beschädigten  frei,  die  Nachdrucks-Exemplare  und  Vorrichtungen
  ganz  oder  theilweise  gegen  die  Herstellungskosten  zu  übernehmen,
insofern  nicht  die  Rechte  eines  Dritten  dadurch  verletzt  oder  gefährdet  werden.

22.  Das  Vergehen  des  Nachdrucks  ist  vollendet,  sobald  ein  Nachdrucks-Exemplar
  eines  Werkes  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwider,
ei  es  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes,  sei  es  außerhalb  desselben,  hergestellt
  worden  ist.

Im  Falle  des  bloßen  Versuchs  des  Nachdrucks  tritt  weder  eine  Bestrafung
  noch  eine  Entschädigungsverbindlichkeit  des  Nachdruckers  ein.  Die

inziehung  der  Nachdrucksvorrichtungen  (8  21)  erfolgt  auch  in  diesem  Falle.

23.  Wegen  Rückfalls  findet  eine  Erhöhung  der  Strafe  über  das  höchste

gesetzliche  Maaß  (8  18)  nicht  statt.
n  24.  Wenn  in  den  Fällen  des  8  7  Littr.  a  die  Angabe  der  Quelle  oder
es  Namens  des  Urhebers  vorsätzlich  oder  aus  Fahrlässigkeit  unterlassen  wird,
haben  der  Veranstalter  und  der  Veranlasser  des  Abdrucks  eine  Geldstrafe
is  zu  zwanzig  Thalern  verwirkt.

Eine  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.

Eine  Entschädigungspflicht  tritt  nicht  ein.

25.  Wer  vorsätzlich  Exemplare  eines  Werkes,  welche  den  Vorschriften
aus  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwider  angefertigt  worden  sind,  innerhalb  oder
säherhals  des  Norddeutschen  Bundes  gewerbemäßig  feilhält,  verkauft  oder  in
onstiger  Weise  verbreitet,  ist  nach  Maßgabe  des  von  ihm  verursachten  Schadens
an  Urheber  oder  dessen  Rechtsnachfolger  zu  entschädigen  verpflichtet  und  wird
ußerdem  mit  Geldstrafe  nach  §  18  bestraft.

d  Die  Einziehung  der  zur  gewerbemäßigen  Verbreitung  bestimmten  Nachrucks-Exemplare
  nach  Maßgabe  des  8  21  findet  auch  dann  statt,  wenn  der
erbreiter  nicht  vorsätzlich  gehandelt  hat.

lie  Der  Entschädigungspflicht  sowie  der  Bestrafung  wegen  Verbreitung  unter—

gen  auch  der  Veranstalter  und  Veranlasser  des  Nachdrucks,  wenn  sie  nicht
hon  als  solche  entschädigungspflichtig  und  strafbar  sind.

f.  Verfahren.

auch  8  Sowohl  die  Entscheidung  über  den  Entschädigungsanspruch,  als

i  e,  Verhängung  der  im  gegenwärtigen  Gesetze  angedrohten  Strafen  und

"1  cher  inziehung  der  Nachdrucks-Exemplare  2c.  gehört  zur  Kompetenz  der  ordentn
  Gerichte.

chedie  Einziehung  der  Nachdrucks-Exemplare  2c.  kann  sowohl  im  Strafwege
  beantragt,  als  im  Civilrechtswege  verfolgt  werden.

nur  27.  Das  gerichtliche  Strafverfahren  ist  nicht  von  Amtswegen,  sondern
auf  den  Antrag  des  Verletzten  einzuleiten.  Der  Antrag  auf  Bestrafung