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544  Anhang  X  1.  Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  8  14.

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weder  ihrer  gefährdenden  Form  entkleidet,  oder  bis  zum  Ablauf  der
Schutzfrist  amtlich  aufbewahrt  werden.

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kann  bis  zur  Verkündung  eines  auf  Strafe  lautenden  Erkenntnisses  zurück—
genommen  werden.

28.  Die  Verfolgung  des  Nachdrucks  steht  Jedem  zu,  dessen  Urheberoder
  Verlagsrechte  durch  die  widerrechtliche  Vervielfältigung  beeinträchtigt  oder
gefährdet  sind.  "

Bei  Werken,  welche  bereits  veröffentlicht  sind,  gilt  bis  zum  Gegenbeweise
derjenige  als  Urheber,  welcher  nach  Maßgabe  des  §  11  Absatz  1,  2  auf  dem
Werke  als  Urheber  angegeben  ist.

Bei  anonymen  und  pseudonymen  Werken  ist  der  Herausgeber,  und  wenn
ein  solcher  nicht  angegeben  ist,  der  Verleger  berechtigt,  die  dem  Urheber  zusstehenden
  Rechte  wahrzunehmen.  Der  auf  dem  Werke  angegebene  Verleger
gilt  ohne  weiteren  Nachweis  als  der  Rechtsnachfolger  des  anonymen  oder
pseudonymen  Urhebers.

29.  In  den  Rechtsstreitigkeiten  wegen  Nachdrucks,  einschließlich  der  Klagen
wegen  Bereicherung  aus  dem  Nachdruck,  hat  der  Richter,  ohne  an  positive
Regeln  über  die  Wirkung  der  Beweismittel  gebunden  zu  sein,  den  Thatbestand
nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriff  der  Verhandlungen  geschöpften  Ueberzeugung
  festzustellen.

Ebenso  ist  der  Richter  bei  Entscheidung  der  Frage:  ob  der  Nachdrucker
oder  der  Veranlasser  des  Nachdrucks  (88  18,  20)  fahrlässig  gehandelt  hat,  an
die  in  den  Landgesetzen  vorgeschriebenen  verschiedenen  Grade  der  Fahrlässigkeit
nicht  gebunden.

30.  Sind  technische  Fragen,  von  welchen  der  Thatbestand  des  Nachdruckoder
  der  Betrag  des  Schadens  oder  der  Bereicherung  abhängt,  zweifelhaft  oder
streitig,  so  ist  der  Richter  befugt,  das  Gutachten  Sachverständiger  einzuholen.

31.  In  allen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  sollen  aus  Gelehrten,
Schriftstellern,  Buchhändlern  und  anderen  geeigneten  Personen  Sachverständigen“
Vereine  gebildet  werden,  welche,  auf  Erfordern  des  Richters,  Gutachten  über
die  an  sie  gerichteten  Fragen  abzugeben  verpflichtet  sind.  Es  bleibt  den  einzelnen
  Staaten  überlassen,  sich  zu  diesem  Behufe  an  andere  Staaten  des  Norddeutschen
  Bundes  anzuschließen,  oder  auch  mit  denselben  sich  zur  Bildung
gemeinschaftlicher  Sachverständigen-Vereine  zu  verbinden.  "

Die  Sachverständigen-Vereine  sind  befugt,  auf  Anrufen  der  Betheiligten
über  streitige  Entschädigungsansprüche  und  die  Einziehung  nach  Maßgabe  der
§§  18  bis  21  als  Schiedsrichter  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Das  Bundeskanzler-Amt  erläßt  die  Instruktion  über  die  Zusammen“
setzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigen-Vereine.

1  Vgl.  Instruktion  vom  12.  Dez.  1870  (BGBl  621)  und  Bekanntmachung,
  betr.  die  Abänderung  des  8  6  der  Instruktion  vom  12.  Dez.  1570,
vom  16.  Juli  1879  (RGBl  266),  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  187
(CBl#  f.  d.  D.  R.  490),  Bekanntmachung  vom  25.  Okt.  1882  (ebenda  417)
Bestimmungen  vom  13.  Sept.  1901  (ebenda  337).