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Gesetz,  betr.  d.  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen  vom  11.  Januar  1876.  814.  545

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Die  Sachverständigen-Vereine,  welche  nach  §  31  des  genannten
Gesetzes  Gutachten  über  die  Nachbildung  von  Mustern  oder  Modellen

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32.  Die  in  den  88  12  und  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung
eines  obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869  (BGBl
S.  201)  geregelte  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts  zu  Leipzig
wird  auf  diejenigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  ausgedehnt,  in  welchen  auf
Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  durch  die  Klage  ein  Entschädigungsanspruch
  oder  ein  Anspruch  auf  Einziehung  geltend  gemacht  wird.

Das  Bundes-Oberhandelsgericht  tritt  auch  in  den  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  zu  beurtheilenden  Strafsachen  an  die  Stelle  des  für
as  Gebiet,  in  welchem  die  Sache  in  erster  Instanz  anhängig  geworden  ist,
nach  den  Landesgesetzen  bestehenden  obersten  Gerichtshofes,  und  zwar  mit  derlenigen
  Zuständigkeit,  welche  nach  diesen  Landesgesetzen  dem  obersten  Gerichtshofe
  gebührt.

In  den  zufolge  der  vorstehenden  Bestimmung  zur  Zuständigkeit  des  Bundes-Oberhandelsgerichts
  gehörenden  Strafsachen  bestimmt  sich  das  Verfahren  auch
ei  diesem  Gerichtshofe  nach  den  für  das  Gebiet,  aus  welchem  die  Sache  an
as  Bundes-Oberhandelsgericht  gelangt,  geltenden  Strafprozeßgesetzen.  Die
Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  in  diesen  Strafsachen  werden  bei  dem
undes-Oberhandelsgericht  von  dem  Staatsanwalt  wahrgenommen,  welcher
ieselben  bei  dem  betreffenden  obersten  Landesgerichtshofe  wahrzunehmen  hat.
Der  bezeichnete  Staatsanwalt  kann  sich  jedoch  bei  der  mündlichen  Verhandlung
durch  einen  in  Leipzig  angestellten  Staatsanwalt  oder  durch  einen  in  Leipzig
wohnenden  Advokaten  vertreten  lassen.

4  Strafsachen,  für  welche  in  letzter  Instanz  das  Bundes-Oberhandelsgericht
zuständig  ist,  und  Strafsachen,  für  welche  in  letzter  Instanz  der  oberste  Landesweictsbof
  zuständig  ist,  können  in  Einem  Strafverfahren  nicht  verbunden

erden.  »
u  Die  Bestimmungen  der  88  10,  12  Abs.  2,  8  16  Abs.  2,  88  17,  18,  21
und  22  des  Gesetzes  vom  12.  Juni  1869  finden  auch  auf  die  zur  Zuständigenbes

  Bundes-Oberhandelsgerichts  gehörenden  Strafsachen  entsprechende  Anung.


g.  Verjährung.

schä  33.  Die  Strafverfolgung  des  Nachdrucks  und  die  Klage  auf  Ent-Wdigung

  wegen  Nachdrucks,  einschließlich  der  Klage  wegen  Bereicherung  (8  18),
rjähren  in  drei  Jahren.  .

Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Verung

  der  Nachdrucks-Exemplare  zuerst  stattgefunden  hat.

und  34.  Die  Strafverfolgung  der  Verbreitung  von  Nachdrucks-Exemplaren
07  die  Klage  auf  Entschädigung  wegen  dieser  Verbreitung  (8  25)  verjähren
enfalls  in  drei  Jahren.
breit  Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Verung
  zuletzt  stattgefunden  hat.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  35

breit