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546  Anhang  X  1.  Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Mustern  und  Modellen.  8  15—17.

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abzugeben  haben,  sollen  aus  Künstlern,  aus  Gewerbetreibenden  verschiedener
  Gewerbzweige  und  aus  sonstigen  Personen,  welche  mit  dem
Muster=  und  Modellwesen  vertraut  sind,  zusammengesetzt  werden.

§  15.  Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  auf  Grund
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  eine  Klage  wegen  Entschädigung,
Bereicherung  oder  Einziehung  angestellt  wird,  gelten  im  Sinne  der
Reichs=  und  Landesgesetze  als  Handelssachen.

§  16.  Das  gegenwärtige  Gesetz  findet  Anwendung  auf  alle
Muster  und  Modelle  inländischer  Urheber,  sofern  die  nach  den  Mustern
oder  Modellen  hergestellten  Erzeugnisse  im  Inlande  verfertigt  sind,
gleichviel  ob  dieselben  im  Inlande  oder  Auslande  verbreitet  werden.

Wenn  ausländische  Urheber  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
ihre  gewerbliche  Niederlassung  haben,  so  genießen  sie  für  die  im  Inlande
  gefertigten  Erzeugnisse  den  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

Im  Uebrigen  richtet  sich  der  Schutz  der  ausländischen  Urheber
nach  den  bestehenden  Staatsverträgen.

§  17.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1876
in  Kraft.  Es  findet  Anwendung  auf  alle  Muster  und  Modelle,
welche  nach  dem  Inkrafttreten  desselben  angefertigt  worden  sind.

Muster  und  Modelle,  welche  vor  diesem  Tage  angefertigt
worden  sind,  genießen  den  Schutz  des  Gesetzes  nur  dann,  wenn  das
erste  nach  dem  Muster  2c.  gefertigte  Erzeugniß  erst  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  verbreitet  worden  ist.

Muster  und  Modelle,  welche  schon  bisher  landesgesetzlich
gegen  Nachbildung  geschützt  waren,  behalten  diesen  Schutz;  jedoch
kann  derselbe  nur  für  denjenigen  räumlichen  Umfang  geltend  gemacht
werden,  für  welchen  er  durch  die  Landesgesetzgebung  ertheilt  war.

35.  Der  Nachdruck  und  die  Verbreitung  von  Nachdrucks-Exemplaren
sollen  straflos  bleiben,  wenn  der  zum  Strafantrage  Berechtigte  den  Antrag
binnen  drei  Monaten  nach  erlangter  Kenntniß  von  dem  begangenen  Vergehen
und  von  der  Person  des  Thäters  zu  machen  unterläßt.

36.  Der  Antrag  auf  Einziehung  und  Vernichtung  der  Nachdrucks-Exemplare
  sowie  der  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten
  Vorrichtungen  (§  21),  ist  so  lange  zulässig,  als  solche  Exemplare  un
Vorrichtungen  vorhanden  sind.

38.  Die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  bestimmen,  durch  welche
Handlungen  die  Verjährung  unterbrochen  wird.

Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  unterbricht  die  Verjährung  der  Entschädigungsklage
  nicht,  und  eben  so  wenig  unterbricht  die  Anstellung  der  Entschädigungsklage
  die  Verjährung  des  Strafverfahrens.