Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  8  1—3.  547

X  2
Patentgesetz.!
Vom  7.  April  1891.  (RGBl  79.)
Artikel  J.

An  Stelle  der  §§  1  bis  40  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai
1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  501)  treten  folgende  Bestimmungen.

Erster  Abschnitt.
Patentrecht.

§  1.  Patente  werden  ertheilt  für  neue  Erfindungen,  welche  eine
gewerbliche  Verwerthung  gestatten.

Ausgenommen  sind:

1.  Erfindungen,  deren  Verwerthung  den  Gesetzen  oder  guten  Sitten
zuwiderlaufen  würde;

2.  Erfindungen  von  Nahrungs-,  Genuß=  und  Arzneimitteln,  sowie
von  Stoffen,  welche  auf  chemischem  Wege  hergestellt  werden,
soweit  die  Erfindungen  nicht  ein  bestimmtes  Verfahren  zur
Herstellung  der  Gegenstände  betreffen.
§  2.  Eine  Erfindung  gilt  nicht  als  neu,  wenn  sie  zur  Zeit  der

auf  Grund  dieses  Gesetzes  erfolgten  Anmeldung  in  öffentlichen  Druckchriften

  aus  den  letzten  hundert  Jahren  bereits  derart  beschrieben
oder  im  Inlande  bereits  so  offenkundig  benutzt  ist,  daß  danach  die
enutzung  durch  andere  Sachverständige  möglich  erscheint.

Die  im  Auslande  amtlich  herausgegebenen  Patentbeschreibungen
stehen  den  öffentlichen  Druckschriften  erst  nach  Ablauf  von  drei  Monaten
*  dem  Tage  der  Herausgabe  gleich,  sofern  das  Patent  von  demenigen,
  welcher  die  Erfindung  im  Auslande  angemeldet  hat,  oder

on  seinem  Rechtsnachfolger  nachgesucht  wird.  Diese  Begünstigung

erstreckt  sich  jedoch  nur  auf  die  amtlichen  Patentbeschreibungen  derlenigen
  Staaten,  in  welchen  nach  einer  im  Reichs-Gesetzblatt  entaltenen
  Bekanntmachung  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

w  §  3.  Auf  die  Ertheilung  des  Patents  hat  derjenige  Anspruch,
Z  elcher  die  Erfindung  zuerst  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  angemeldet
nit  Eine  spätere  Anmeldung  kann  den  Anspruch  auf  ein  Patent
facht  begründen,  wenn  die  Erfindung  Gegenstand  des  Patents  des

Üheren  Anmelders  ist.  Trifft  diese  Voraussetzung  theilweise  zu,  so

irn  der  spätere  Anmelder  nur  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Patents

entsprechender  Beschränkung.

1  Siehe  Anhang  X  5  S.  569:  V  z.  Ausführung  des  G  7./4.  1891.
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