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548  Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  8  4—0.

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Ein  Anspruch  des  Patentsuchers  auf  Ertheilung  des  Patents
findet  nicht  statt,  wenn  der  wesentliche  Inhalt  seiner  Anmeldung  den
Beschreibungen,  Zeichnungen,  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen
  eines  Anderen  oder  einem  von  diesem  angewendeten  Verfahren
ohne  Einwilligung  desselben  entnommen  und  von  dem  letzteren  aus
diesem  Grunde  Einspruch  erhoben  ist.  Hat  der  Einspruch  die  Zurücknahme
  oder  Zurückweisung  der  Anmeldung  zur  Folge,  so  kann
der  Einsprechende,  falls  er  innerhalb  eines  Monats  seit  Mittheilung
des  hierauf  bezüglichen  Bescheides  des  Patentamts  die  Erfindung
seinerseits  anmeldet,  verlangen,  daß  als  Tag  seiner  Anmeldung  der
Tag  vor  Bekanntmachung  der  früheren  Anmeldung  festgesetzt  werde.

8  4.  Das  Patent  hat  die  Wirkung,  daß  der  Patentinhaber
ausschließlich  befugt  ist,  gewerbsmäßig  den  Gegenstand  der  Erfindung
herzustellen,  in  Verkehr  zu  bringen,  feilzuhalten  oder  zu  gebrauchen.
Ist  das  Patent  für  ein  Verfahren  ertheilt,  so  erstreckt  sich  die  Wirkung
auch  auf  die  durch  das  Verfahren  unmittelbar  hergestellten  Erzeugnisse.

§  5.  Die  Wirkung  des  Patents  tritt  gegen  denjenigen  nicht
ein,  welcher  zur  Zeit  der  Anmeldung  bereits  im  Inlande  die  Erfindung
  in  Benutzung  genommen  oder  die  zur  Benutzung  erforderlichen
  Veranstaltungen  getroffen  hatte.  Derselbe  ist  befugt,  die  Erfindung
  für  die  Bedürfnisse  seines  eigenen  Betriebes  in  eigenen  oder
fremden  Werkstätten  auszunutzen.  Diese  Befugniß  kann  nur  zusammen
  mit  dem  Betriebe  vererbt  oder  veräußert  werden.

Die  Wirkung  des  Patents  tritt  ferner  insoweit  nicht  ein,  als
die  Erfindung  nach  Bestimmung  des  Reichskanzlers  für  das  Heer
oder  für  die  Flotte  oder  sonst  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohlfahrt
  benutzt  werden  soll.  Doch  hat  der  Patentinhaber  in  diesem
Falle  gegenüber  dem  Reich  oder  dem  Staate,  welcher  in  seinem  besonderen
  Interesse  die  Beschränkung  des  Patents  beantragt  hat,  Anspruch
  auf  angemessene  Vergütung,  welche  in  Ermangelung  einer
Verständigung  im  Rechtswege  festgesetzt  wird.

Auf  Einrichtungen  an  Fahrzeugen,  welche  nur  vorübergehend
in  das  Inland  gelangen,  erstreckt  sich  die  Wirkung  des  Patents  nicht.

8  6.  Der  Anspruch  auf  Ertheilung  des  Patents  und  das  Recht
aus  dem  Patent  gehen  auf  die  Erben  über.  Der  Anspruch  und  das
Recht  können  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  dur
Verfügung  von  Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.

§  7.  Die  Dauer  des  Patents  ist  fünfzehn  Jahre;  der  Lauf
dieser  Zeit  beginnt  mit  dem  auf  die  Anmeldung  der  Erfindung  folgenden
  Tage.  Bezweckt  eine  Erfindung  die  Verbesserung  oder
sonstige  weitere  Ausbildung  einer  anderen,  zu  Gunsten  des  Patentsuchers
  durch  ein  Patent  geschützten  Erfindung,  so  kann  dieser  die