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Abschnitt  I.  Patentrecht.  549

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Ertheilung  eines  Zusatzpatents  nachsuchen,  welches  mit  dem  Patent
für  die  ältere  Erfindung  sein  Ende  erreicht.

Wird  durch  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  des  Hauptpatents
ein  Zusatzpatent  zu  einem  selbständigen  Patent,  so  bestimmt  sich
dessen  Dauer  und  der  Fälligkeitstag  der  Gebühren  nach  dem  An—
langstage  des  Hauptpatents.  Für  den  Jahresbetrag  der  Gebühren
ist  der  Anfangstag  des  Zusatzpatents  maßgebend.  Dabei  gilt  als
erstes  Patentjahr  der  Zeitabschnitt  zwischen  dem  Tage  der  Anmeldung
  des  Zusatzpatents  und  dem  nächstfolgenden  Jahrestage  des
Anfangs  des  Hauptpatents.

§  8.  Für  jedes  Patent  ist  vor  der  Ertheilung  eine  Gebühr
von  dreißig  Mark  zu  entrichten  (8  24  Absatz  1).

Mit  Ausnahme  der  Zusatzpatente  (8  7)  ist  außerdem  für  das
Patent  mit  Beginn  des  zweiten  und  jedes  folgenden  Jahres  der

auer  eine  Gebühr  zu  entrichten,  welche  das  erste  Mal  fünfzig  Mark
beträgt  und  weiterhin  jedes  Jahr  um  fünfzig  Mark  steigt.

Diese  Gebühr  (Absatz  2)  ist  innerhalb  sechs  Wochen  nach  der
alligkeit  zu  entrichten.  Nach  Ablauf  der  Frist  kann  die  Zahlung
nur  unter  Zuschlag  einer  Gebühr  von  zehn  Mark  innerhalb  weiterer
sechs  Wochen  erfolgen.

Einem  Patentinhaber,  welcher  seine  Bedürftigkeit  nachweist,
können  die  Gebühren  für  das  erste  und  zweite  Jahr  der  Dauer  des
Patents  bis  zum  dritten  Jahr  gestundet  und,  wenn  das  Patent
im  dritten  Jahre  erlischt,  erlassen  werden.

Die  Zahlung  der  Gebühren  kann  vor  Eintritt  der  Fälligkeit
erfolgen.  Wird  auf  das  Patent  verzichtet  oder  dasselbe  für  nichtig
erklärt  oder  zurückgenommen,  so  erfolgt  die  Rückzahlung  der  nicht
ällig  gewordenen  Gebühren.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  eine  Herabsetzung  der
ebühren  angeordnet  werden.
selbe  9.  Das  Patent  erlischt,  wenn  der  Patentinhaber  auf  das-8
  e  verzichtet,  oder  wenn  die  Gebühren  nicht  rechtzeitig  bei  der
pase  des  Patentamts  oder  zur  Ueberweisung  an  dieselbe  bei  einer
ostanstalt  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  eingezahlt  sind.
1.  8  10.  Das  Patent  wird  für  nichtig  erklärt,  wenn  sich  ergiebt:
daß  der  Gegenstand  nach  §§  1  und  2  nicht  patentfähig  war,
daß  die  Erfindung  Gegenstand  des  Patents  eines  früheren  Anmelders
  ist,
«  daß  der  wesentliche  Inhalt  der  Anmeldung  den  Beschreibungen,
Zeichnungen,  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines
nderen  oder  einem  von  diesem  angewendeten  Verfahren  ohne
inwilligung  desselben  entnommen  war.