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550  Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  8  11—14.

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Trifft  eine  dieser  Voraussetzungen  (1  bis  3)  nur  theilweise  zu,
so  erfolgt  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  durch  entsprechende  Beschränkung
  des  Patents.

§  11.  Das  Patent  kann  nach  Ablauf  von  drei  Jahren,  von
dem  Tage  der  über  die  Ertheilung  des  Patents  erfolgten  Bekanntmachung
  (§  27  Absatz  1)  gerechnet,  zurückgenommen  werden:

1.  wenn  der  Patentinhaber  es  unterläßt,  im  Inlande  die  Erfindung
  in  angemessenem  Umfange  zur  Ausführung  zu  bringen,
oder  doch  alles  zu  thun,  was  erforderlich  ist,  um  diese  Ausführung
  zu  sichern;  "

2.  wenn  im  öffentlichen  Interesse  die  Ertheilung  der  Erlaubniß
zur  Benutzung  der  Erfindung  an  Andere  geboten  erscheint,  der
Patentinhaber  aber  gleichwohl  sich  weigert,  diese  Erlaubniß
gegen  angemessene  Vergütung  und  genügende  Sicherstellung  zu
ertheilen.

§  12.  Wer  nicht  im  Inlande  wohnt,  kann  den  Anspruch  auf
die  Ertheilung  eines  Patents  und  die  Rechte  aus  dem  Patent  nur
geltend  machen,  wenn  er  im  Inlande  einen  Vertreter  bestellt  hat.
Der  Letztere  ist  zur  Vertretung  in  dem  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
  stattfindenden  Verfahren  sowie  in  den  das  Patent  betreffenden
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  zur  Stellung  von  Strafanträgen
befugt.  Der  Ort,  wo  der  Vertreter  seinen  Wohnsitz  hat,  und  in
Ermangelung  eines  solchen  der  Ort,  wo  das  Patentamt  seinen  Sit
hat,  gilt  im  Sinne  des  §  24  der  Civilprozeßordnungt  als  der  Ort,
wo  sich  der  Vermögensgegenstand  befindet.

Unter  Zustimmung  des  Bundesraths  kann  durch  Anordnung
des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  die  Angehörigen  eines
ausländischen  Staates  ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht
werde.

Zweiter  Abschnitt.
Patentamt.

§  13.  Die  Ertheilung,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  die

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Zurü  nahme  der  Patente  erfolgt  durch  das  Patentamt.  —

1  CPO  23  (241.  Für  Klagen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  gegen
eine  Person,  welche  im  Deutschen  Reich  keinen  Wohnsitz  hat,  ist  das  Gericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirke  sich  Vermögen  derselben  oder  der  mit  der  Klage  in
Anspruch  genommene  Gegenstand  befindet.  Bei  Forderungen  gilt  als  der  Ort,
wo  das  Vermögen  sich  befindet,  der  Wohnsitz  des  Schuldners  und,  wenn  für
die  Forderung  eine  Sache  zur  Sicherheit  haftet,  auch  der  Ort,  wo  die  Sache
sich  befindet.