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Abschnitt  II.  Patentamt.

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Das  Patentamt  hat  seinen  Sitz  in  Berlin.  Es  besteht  aus  einem
Präsidenten,  aus  Mitgliedern,  welche  die  Befähigung  zum  Richteramt
  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienst  besitzen  (rechtskundige  Mitglieder),
  und  aus  Mitgliedern,  welche  in  einem  Zweige  der  Technik
sachverständig  sind  (technische  Mitglieder).  Die  Mitglieder  werden,
und  zwar  der  Präsident  auf  Vorschlag  des  Bundesraths,  vom  Kaiser
ernannt.  Die  Berufung  der  rechtskundigen  Mitglieder  erfolgt,  wenn
sie  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  ein  Amt  bekleiden,  auf  die  Dauer
dieses  Amts,  anderenfalls  auf  Lebenszeit.  1  Die  Berufung  der  technischen
  Mitglieder  erfolgt  entweder  auf  Lebenszeit  oder  auf  fünf
Jahre.  In  letzterem  Falle  finden  auf  sie  die  Bestimmungen  im  8  16
des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
vom  31.  März  1873,2  keine  Anwendung.

§  14.  In  dem  Patentamt  werden
1.  Abtheilungen  für  die  Patentanmeldungen  (Anmeldeabtheilungen),
2.  eine  Abtheilung  für  die  Anträge  auf  Erklärung  der  Nichtigkeit
oder  auf  Zurücknahme  von  Patenten  (Nichtigkeitsabtheilung),
ga  Ulbtheilungen  für  die  Beschwerden  (Beschwerdeabtheilungen)
Udet.
Irn  den  Anmeldeabtheilungen  dürfen  nur  solche  technische  Mit-Meeder
  mitwirken,  welche  auf  Lebenszeit  berufen  sind.  Die  technischen

der  1  Vgl.  indessen  G  betr.  die  Beschäftigung  von  Hilfsmitglieim
  K.  Patentamt  vom  18./5.  08  (RGBl  211):
des  Einziger  Paragraph.  Bis  zum  31.  März  1911  können  im  Falle
di  Bedürfnisses  vom  Reichskanzler  Personen,  welche  die  Befähigung  zum
¾]§  ramt  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienste  besitzen  oder  in  einem  Zweige
Technik  sachverständig  sind,  mit  den  Verrichtungen  eines  Mitglieds
geit  Patentamts  beauftragt  werden.  Der  Auftrag  kann  auf  eine  bestimmte
lauf  doer  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  erteilt  werden  und  ist  vor  Ab-Im
  er  Zeit  oder  der  Erledigung  des  Bedürfnisses  nicht  widerruflich.
besetzerrigen  finden  die  für  Mitglieder  geltenden  Vorschriften  des  Patentr
  auch  auf  die  Hilfsmitglieder  Anwendung.
##t  5  betr.  d.  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873
bberte  9).  16.  Kein  Reichsbeamter  darf  ohne  vorgängige  Genehmigung  der
eine  fo-  Reichsbehörde  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,  mit  welcher
betreibnn  aufende  Remuneration  verbunden  ist,  übernehmen  oder  ein  Gewerbe
en  V  n.  Dieselbe  Genehmigung  ist  zu  dem  Eintritt  eines  Reichsbeamten  in
rihetensan,  Verwaltungs-  oder  Aufsichtsrath  einer  jeden  auf  Erwerb  ge-Stelle
  d  esellschaft  erforderlich.  Sie  darf  jedoch  nicht  ertheilt  werden,  sofern  die
mittelbar  oder  unmittelbar  mit  einer  Remuneration  verbunden  ist.

*  ertheilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

finden  uf  Wahlvorstände  und  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamie

lese  Bestimmungen  keine  Anwendung.