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552  Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  8  15—20.

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Mitglieder  der  Anmeldeabtheilungen  dürfen  nicht  in  den  übrigen  Abtheilungen,
  die  technischen  Mitglieder  der  letzteren  nicht  in  den  Anmeldeabtheilungen
  mitwirken.

Die  Beschlußfähigkeit  der  Anmeldeabtheilungen  ist  durch  die
Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  bedingt,  unter  welchen
sich  zwei  technische  Mitglieder  befinden  müssen.

Die  Entscheidungen  der  Nichtigkeitsabtheilung  und  der  Beschwerdeabtheilungen
  erfolgen  in  der  Besetzung  von  zwei  rechtskundigen  und
drei  technischen  Mitgliedern.  Zu  anderen  Beschlußfassungen  genügt
die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern.

Die  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  1  über  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  entsprechende
Anwendung.

Zu  den  Berathungen  können  Sachverständige,  welche  nicht  Mitglieder
  sind,  zugezogen  werden;  dieselben  dürfen  an  den  Abstimmungen
  nicht  theilnehmen.

§  15.  Die  Beschlüsse  und  die  Entscheidungen  der  Abtheilungen
erfolgen  im  Namen  des  Patentamts;  sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen,
  schriftlich  auszufertigen  und  allen  Betheiligten  von  Amtswegen
zuzustellen.

8  16.  Gegen  die  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  und  der
Nichtigkeitsabtheilung  findet  die  Beschwerde  statt.  An  der  Beschlußfassung
  über  die  Beschwerde  darf  kein  Mitglied  theilnehmen,  welches
bei  dem  angefochtenen  Beschlusse  mitgewirkt  hat.

§  17.  Die  Bildung  der  Abtheilungen,  die  Bestimmung  ihres
Geschäftskreises,  die  Formen  des  Verfahrens,  einschließlich  des  Zustellungswesens,
  und  der  Geschäftsgang  des  Patentamts  werden,  insoweit
  dieses  Gesetz  nicht  Bestimmungen  darüber  trifft,  durch  Kaiserliche
  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

§  18.  Das  Patentamt  ist  verpflichtet,  auf  Ersuchen  der  Gerichte
  über  Fragen,  welche  Patente  betreffen,  Gutachten  abzugeben,
sofern  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  von  einander  abweichende  Gutachten
  mehrerer  Sachverständiger  vorliegen.

Im  Uebrigen  ist  das  Patentamt  nicht  befugt,  ohne  Genehmigung
des  Reichskanzlers  außerhalb  seines  gesetzlichen  Geschäftskreises  Beschlüsse
  zu  fassen  oder  Gutachten  abzugeben.

§  19.  Bei  dem  Patentamt  wird  eine  Rolle  geführt,  welche  den

Gegenstand  und  die  Dauer  der  ertheilten  Patente,  sowie  den  Namen
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