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Abschnitt  III.  Verfahren  in  Patentsachen.  553

und  Wohnort  der  Patentinhaber  und  ihrer  bei  Anmeldung  der  Er—
findung  etwa  bestellten  Vertreter  angiebt.  Der  Anfang,  der  Ablauf,
das  Erlöschen,  die  Erklärung  der  Nichtigkeit  und  die  Zurücknahme
er  Patente  sind,  unter  gleichzeitiger  Bekanntmachung  durch  den
eichsanzeiger,  in  der  Rolle  zu  vermerken.
Tritt  in  der  Person  des  Patentinhabers  oder  seines  Vertreters
eine  Aenderung  ein,  so  wird  dieselbe,  wenn  sie  in  beweisender  Form
zur  Kenntniß  des  Patentamts  gebracht  ist,  ebenfalls  in  der  Rolle
vermerkt  und  durch  den  Reichsanzeiger  veröffentlicht.  Solange  dieses
nicht  geschehen  ist,  bleiben  der  frühere  Patentinhaber  und  sein  früherer
ertreter  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  berechtigt  und  verpflichtet.

Die  Einsicht  der  Rolle,  der  Beschreibungen,  Zeichnungen,  Modelle
  und  Probestücke,  auf  Grund  deren  die  Ertheilung  der  Patente
erfolgt  ist,  steht,  soweit  es  sich  nicht  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung
  für  die  Zwecke  des  Heeres  oder  der  Flotte  genommenes

atent  handelt,  jedermann  frei.

Das  Patentamt  veröffentlicht  die  Beschreibungen  und  Zeichtüngen,
  soweit  deren  Einsicht  jedermann  freisteht,  in  ihren  wesentichen
  Theilen  durch  ein  amtliches  Blatt.  In  dasselbe  sind  auch  die
Bekanntmachungen  aufzunehmen,  welche  durch  den  Reichsanzeiger
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erfolgen  müssen.

Dritter  Abschnitt.
Verfahren  in  Patentsachen.

p  8  20.  Die  Anmeldung  einer  Erfindung  behufs  Ertheilung  eines
gatents  geschieht  schriftlich  bei  dem  Patentamt.  Für  jede  Erfindung
den  ae  besondere  Anmeldung  erforderlich.  Die  Anmeldung  muß
tra  Antrag  auf  Ertheilung  des  Patents  enthalten  und  in  dem  Angenke
  den  Gegenstand,  welcher  durch  das  Patent  geschützt  werden  soll,
bes  au  bezeichnen.  In  einer  Anlage  ist  die  Erfindung  dergestalt  zu
verfreiben  daß  danach  die  Benutzung  derselben  durch  andere  Sachjent
  endige  möglich  erscheint.  Am  Schlusse  der  Beschreibung  ist  dassoll
  ße  anzugeben,  was  als  patentfähig  unter  Schutz  gestellt  werden
bilhl  (Patentanspruch).  Auch  sind  die  erforderlichen  Zeichnungen,
ichen  Darstellungen,  Modelle  und  Probestücke  beizufügen.
as  Patentamt  erläßt  Bestimmungen  über  die  sonstigen  Erfordernisse

  der  Anmeldung.

sind  die  zu  dem  Beschlusse  über  die  Bekanntmachung  der  Anmeldung
bänderungen  der  darin  enthaltenen  Angaben  zulässig.  Gleich-Waig

  mit  der  Anmeldung  sind  für  die  Kosten  des  Verfahrens  zwanzig
ek  zu  zahlen.