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554  Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  §  21—26.

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§  21.  Die  Anmeldung  unterliegt  einer  Vorprüfung  durch  ein
Mitglied  der  Anmeldeabtheilung.

Erscheint  hierbei  die  Anmeldung  als  den  vorgeschriebenen  Anforderungen
  (8  20)  nicht  genügend,  so  wird  durch  Vorbescheid  der
Patentsucher  aufgefordert,  die  Mängel  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  zu  beseitigen.

Insoweit  die  Vorprüfung  ergiebt,  daß  eine  nach  88  1,  2,  3,
Absatz  1  patentfähige  Erfindung  nicht  vorliegt,  wird  der  Patentsucher
hiervon  unter  Angabe  der  Gründe  mit  der  Aufforderung  benachrichtigt,
  sich  binnen  einer  bestimmten  Frist  zu  äußern.

Erklärt  sich  der  Patentsucher  auf  den  Vorbescheid  (Absatz  2
und  3)  nicht  rechtzeitig,  so  gilt  die  Anmeldung  als  zurückgenommen;
erklärt  er  sich  innerhalb  der  Frist,  so  faßt  die  Anmeldeabtheilung
Beschluß.

§  22.  Ist  durch  die  Anmeldung  den  vorgeschriebenen  Anfor—
derungen  (8  20)  nicht  genügt  oder  ergiebt  sich,  daß  eine  nach  88  I,
2,  3,  Absatz  1  patentfähige  Erfindung  nicht  vorliegt,  so  wird  die
Anmeldung  von  der  Abtheilung  zurückgewiesen.  An  der  Beschlußsassung
  darf  das  Mitglied,  welches  den  Vorbescheid  erlassen  hat,  nicht
theilnehmen.

Soll  die  Zurückweisung  auf  Grund  von  Umständen  erfolgen,
welche  nicht  bereits  durch  den  Vorbescheid  dem  Patentsucher  mitge—
theilt  waren,  so  ist  demselben  vorher  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über
diese  Umstände  binnen  einer  bestimmten  Frist  zu  äußern.

§  23.  Erachtet  das  Patentamt  die  Anmeldung  für  gehörig
erfolgt  und  die  Ertheilung  eines  Patents  nicht  für  ausgeschlossen,  so
beschließt  es  die  Bekanntmachung  der  Anmeldung.  Mit  der  Bekanntmachung
  treten  für  den  Gegenstand  der  Anmeldung  zu  Gunsten  de
Patentsuchers  einstweilen  die  gesetzlichen  Wirkungen  des  Patents  ein
(88  4  und  5).

Die  Bekanntmachung  geschieht  in  der  Weise,  daß  der  Name  des
Patentsuchers  und  der  wesentliche  Inhalt  des  in  seiner  Anmeldung
enthaltenen  Antrags  durch  den  Reichsanzeiger  einmal  veröffentlich
wird.  Mit  der  Veröffentlichung  ist  die  Anzeige  zu  verbinden,  da
der  Gegenstand  der  Anmeldung  einstweilen  gegen  unbefugte  Benutzung
geschützt  sei.  1

Gleichzeitig  ist  die  Anmeldung  mit  sämmtlichen  Beilagen  bei
dem  Patentamt  zur  Einsicht  für  jedermann  auszulegen.  Auf  dem
durch  8  17  des  Gesetzes  bestimmten  Wege  kann  angeordnet  werden,
daß  die  Auslegung  auch  außerhalb  Berlins  zu  erfolgen  habe.