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Abschnitt  III.  Verfahren  in  Patentsachen.  555

Die  Bekanntmachung  kann  auf  Antrag  des  Patentsuchers  auf
die  Dauer  von  höchstens  sechs  Monaten,  vom  Tage  des  Beschlusses
über  die  Bekanntmachung  an  gerechnet,  ausgesetzt  werden.  Bis  zur
Dauer  von  drei  Monaten  darf  die  Aussetzung  nicht  versagt  werden.

Handelt  es  sich  um  ein  im  Namen  der  Reichsverwaltung  für
die  Zwecke  des  Heeres  oder  der  Flotte  nachgesuchtes  Patent,  so  er—
folgt  auf  Antrag  die  Patentertheilung  ohne  jede  Bekanntmachung.
In  diesem  Falle  unterbleibt  auch  die  Eintragung  in  die  Patentrolle.

824.  Innerhalb  der  Frist  von  zwei  Monaten  nach  der  Veröffentlichung
  (8  23)  ist  die  erste  Jahresgebühr  (8  8  Absatz  1)  einzuzahlen.
  Erfolgt  die  Einzahlung  nicht  binnen  dieser  Frist,  so  gilt
ie  Anmeldung  als  zurückgenommen.

Innerhalb  der  gleichen  Frist  kann  gegen  die  Ertheilung  des
Patents  Einspruch  erhoben  werden.  Der  Einspruch  muß  chriftlich
erfolgen  und  mit  Gründen  versehen  sein.  Er  kann  nur  auf  die  Beauptung
  gestützt  werden,  daß  der  Gegenstand  nach  88  1  und  2  nicht
patentfähig  sei,  oder  daß  dem  Patentsucher  ein  Anspruch  auf  das
atent  nach  §  3  nicht  zustehe.  Im  Falle  des  8  3  Absatz  2  ist
ur  der  Verletzte  zum  Einspruch  berechtigt.
Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Patentamt  über  die  Ertheilung
76„  Patents  Beschluß  zu  fassen.  An  der  Beschlußfassung  darf  das
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ne

uied,  welches  den  Vorbescheid  (8  21)  erlassen  hat,  nicht  theil—
men.

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A  §  25.  Bei  der  Vorprüfung  und  in  dem  Verfahren  vor  der

meldeabtheilung  kann  jederzeit  die  Ladung  und  Anhörung  der
etheiligten,  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,
gwie  die  Vornahme  sonstiger  zur  Aufklärung  der  Sache  erforderlicher
emittelungen  angeordnet  werden.

zu  8  26.  Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Anmeldung
durickgewiesen  wird,  kann  der  Patentsucher,  und  gegen  den  Beschluß,
Sch  welchen  über  die  Ertheilung  des  Patents  entschieden  wird,
“  Patentsucher  oder  der  Einsprechende  innerhalb  eines  Monats
deas  der  Zustellung  Beschwerde  einlegen.  Mit  der  Einlegung  der
Mahhwerde  sind  für  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  zwanzig
als  zu  zahlen;  erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so  gilt  die  Beschwerde
nicht  erhoben.
spälest  die  Beschwerde  an  sich  nicht  statthaft  oder  ist  dieselbe  verungelegt,
  so  wird  sie  als  unzulässig  verworfen.
weis  Wird  die  Beschwerde  für  zulässig  befunden,  so  richtet  sich  das
re  Verfahren  nach  §  25.  Die  Ladung  und  Anhörung  der  Be-