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556  Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  8  27—33.

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theiligten  muß  auf  Antrag  eines  derselben  erfolgen.  Dieser  Antrag
kann  nur  abgelehnt  werden,  wenn  die  Ladung  des  Antragstellers  im
dem  Verfahren  vor  der  Anmeldeabtheilung  bereits  erfolgt  war.

Soll  die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  auf  Grund  anderer
als  der  in  dem  angegriffenen  Beschlusse  berücksichtigten  Umstände
erfolgen,  so  ist  den  Betheiligten  zuvor  Gelegenheit  zu  geben,  sich
hierüber  zu  äußern.

Das  Patentamt  kann  nach  freiem  Ermessen  bestimmen,  inwieweit
  einem  Betheiligten  im  Falle  des  Unterliegens  die  Kosten  des
Beschwerdeverfahrens  zur  Last  fallen,  sowie  anordnen,  daß  dem  Betheiligten,
  dessen  Beschwerde  für  gerechtfertigt  befunden  ist,  die  Gebühr
  (Absatz  1)  zurückgezahlt  wird.

8  27.  Ist  die  Ertheilung  des  Patents  endgültig  beschlossen,
so  erläßt  das  Patentamt  darüber  durch  den  Reichsanzeiger  eine
Bekanntmachung  und  fertigt  demnächst  für  den  Patentinhaber  eine
Urkunde  aus.

Wird  die  Anmeldung  nach  der  Veröffentlichung  (8  23)  zurückgenommen
  oder  wird  das  Patent  versagt,  so  ist  dies  ebenfalls  bekannt
  zu  machen.  Die  eingezahlte  Jahresgebühr  wird  in  diesem
Falle  erstattet.  Mit  der  Versagung  des  Patents  gelten  die  Wirkungen
  des  einstweiligen  Schutzes  als  nicht  eingetreten.

§  28.  Die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  Erklärung  der
Nichtigkeit  oder  wegen  Zurücknahme  des  Patents  erfolgt  nur  auf
Antrag.

Im  Falle  des  §  10  Nr.  3  ist  nur  der  Verletzte  zu  dem  Antrage
  berechtigt.

Im  Falle  des  8  10  Nr.  1  ist  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren,
von  dem  Tage  der  über  die  Ertheilung  des  Patents  erfolgten  Bekanntmachung
  (8  27  Absatz  1)  gerechnet,  der  Antrag  unstatthaft.

Der  Antrag  ist  schriftlich  an  das  Patentamt  zu  richten  und  hat
die  Thatsachen  anzugeben,  auf  welche  er  gestützt  wird.  Mit  dem
Antrage  ist  eine  Gebühr  von  fünfzig  Mark  zu  zahlen.  Erfolgt  die
Zahlung  nicht,  so  gilt  der  Antrag  als  nicht  gestellt.  Die  Gebühr
wird  erstattet,  wenn  das  Verfahren  ohne  Anhörung  der  Betheiligten
beendet  wird.

Wohnt  der  Antragsteller  im  Auslande,  so  hat  er  dem  Gegner
auf  dessen  Verlangen  Sicherheit  wegen  der  Kosten  des  Verfahrens
zu  leisten.  Die  Höhe  der  Sicherheit  wird  von  dem  Patentamt  na
freiem  Ermessen  festgesetzt.  Dem  Antragsteller  wird  bei  Anordnung
der  Sicherheitsleistung  eine  Frist  bestimmt,  binnen  welcher  die  Sicher-