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Abschnitt  III.  Verfahren  in  Patentsachen.  557

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heit  zu  leisten  ist.  Erfolgt  die  Sicherheitsleistung  nicht  vor  Ablauf
der  Frist,  so  gilt  der  Antrag  als  zurückgenommen.

§  29.  Nachdem  die  Einleitung  des  Verfahrens  verfügt  ist,
fordert  das  Patentamt  den  Patentinhaber  unter  Mittheilung  des
Antrags  auf,  sich  über  denselben  innerhalb  eines  Monats  zu  erklären.

Erklärt  der  Patentinhaber  binnen  der  Frist  sich  nicht,  so  kann
ohne  Ladung  und  Anhörung  der  Betheiligten  sofort  nach  dem  Antrage
  entschieden  und  bei  dieser  Entscheidung  jede  von  dem  Antragsteller
  behauptete  Thatsache  für  erwiesen  angenommen  werden.

8  30.  Widerspricht  der  Patentinhaber  rechtzeitig,  oder  wird  im
Falle  des  §  29  Absatz  2  nicht  sofort  nach  dem  Antrage  entschieden,
so  trifft  das  Patentamt,  und  zwar  im  ersteren  Falle  unter  Mittheilung
des  Widerspruchs  an  den  Antragsteller,  die  zur  Aufklärung  der
Sache  erforderlichen  Verfügungen.  Es  kann  die  Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständigen  anordnen.  Auf  dieselben  finden  die
Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Die
Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  beeidigten  Protokollführers
  aufzunehmen.

Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Ladung  und  Anhörung  der  Beheiligten.


Wird  die  Zurücknahme  des  Patents  auf  Grund  des  §  11  Nr.  2
beantragt,  so  muß  der  diesem  Antrage  entsprechenden  Entscheidung
eine  Androhung  der  Zurücknahme  unter  Angabe  von  Gründen  und
unter  Festsetzung  einer  angemessenen  Frist  vorausgehen.

§  31.  In  der  Entscheidung  (88  29,  30)  hat  das  Patentamt
nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmen,  zu  welchem  Antheile  die  Kosten
des  Verfahrens  den  Betheiligten  zur  Last  fallen.

.8  32.  Die  Gerichte  sind  verpflichtet,  dem  Patentamt  Rechtshülfe
  zu  leisten.  Die  Festsetzung  einer  Strafe  gegen  Zeugen  und
achverständige,  welche  nicht  erscheinen  oder  ihre  Aussage  oder  deren
eeidigung  verweigern,  sowie  die  Vorführung  eines  nicht  erschienenen
eugen  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  die  Gerichte.
§  33.  Gegen  die  Entscheidung  des  Patentamts  (88  29,  30)
biie  Verufung  zulässig.  Die  Berufung  geht  an  das  Reichsgericht.1

1  Verordnung,  betr.  das  Berufungsverfahren  beim  Reichshericht
  in  Patentsachen  6./12.  91  (RGl  389).
be  Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.
rrordnen  auf  Grund  des  §  33  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  (RGBl

w  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes,
as  folgt: