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558  Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  8  34.  35.

Sie  ist  binnen  sechs  Wochen  nach  der  Zustellung  bei  dem  Patentamt
  schriftlich  anzumelden  und  zu  begründen.

Durch  das  Urtheil  des  Gerichtshofes  ist  nach  Maßgabe  des  §  31
auch  über  die  Kosten  des  Verfahrens  zu  bestimmen.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Gerichtshof  durch
ein  Regulativ  bestimmt,  welches  von  dem  Gerichtshof  zu  entwerfen
ist  und  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
  festgestellt  wird.

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8  1.  Die  in  Gemäßheit  des  8  33  Absatz  1  des  Patentgesetzes  vom  7.  April
1891  bei  dem  Patentamt  einzureichende  Berufungsschrift  muß  die  Berufungsanträge,
  sowie  die  Angabe  der  neuen  Thatsachen  und  Beweismittel  enthalten,
welche  der  Berufungskläger  geltend  machen  will.

§  2.  Ist  die  Berufungsschrift  nicht  rechtzeitig  eingegangen  oder  nicht  in
deutscher  Sprache  abgefaßt  oder  enthält  sie  nicht  die  Berufungsanträge,  so  hat
das  Patentamt  die  Berufung  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Berufungskläger  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  dieses
Beschlusses  auf  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  antragen.

§  3.  Ist  die  Berufung  zulässig,  so  wird  die  Berufungsschrift  von  dem
Patentamt  dem  Berufungsbeklagten  mit  der  Auflage  mitgetheilt,  seine  schriftliche
  Erklärung  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Zustellung  bei  dem  Patentamt
  einzureichen.

Die  Erklärung  muß  die  Gegenanträge,  sowie  die  Angabe  der  neuen
Thatsachen  und  Beweismittel  enthalten,  welche  der  Berufungsbeklagte  geltend
machen  will.

§  4.  Das  Patentamt  legt  die  Verhandlungen  nebst  den  Akten  erster
Instanz  dem  Reichsgericht  vor  und  benachrichtigt  hiervon  die  Parteien,  unter
Mittheilung  der  Gegenerklärung  an  den  Berufungskläger.

§  5.  Das  Reichsgericht  trifft  nach  freiem  Ermessen  die  zur  Aufklärung
der  Sache  erforderlichen  Verfügungen.

Beweiserhebungen  können  durch  Vermittelung  des  Patentamts  erfolgen.

8  6.  Das  Urtheil  des  Reichsgerichts  ergeht  nach  Ladung  und  Anhörung
der  Parteien.

Die  Ladungsfrist  beträgt  mindestens  zwei  Wochen.  "

8  7.  Die  Geltendmachung  neuer  Thatsachen  und  Beweismittel  im  Termin
ist  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  das  Vorbringen  des  Berufungsbeklagten
in  der  Erklärungsschrift  veranlaßt  wird.

Das  Gericht  kann  auch  Thatsachen  und  Beweise  berücksichtigen,  mit  welchen
die  Parteien  ausgeschlossen  sind.  .

Auf  eine  noch  erforderliche  Beweisaufnahme  findet  die  Bestimmung  im
§  5  Anwendung.  „

Soll  das  Urtheil  auf  Umstände  gegründet  werden,  welche  von  den  Parteien
nicht  berührt  sind,  so  sind  diese  zu  veranlassen,  sich  hierüber  zu  äußern.

§  8.  Von  einer  Partei  behauptete  Thatsachen,  über  welche  die  Gegenpartei
  sich  nicht  erklärt  hat,  können  für  erwiesen  angenommen  werden.