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Abschnitt  IV.  Strafen  und  Entschädigungen.  559

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8  34.  In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Patentamt
finden  die  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes:  über  die
Gerichtssprache  entsprechende  Anwendung.  Eingaben,  welche  nicht  in
deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden  nicht  berücksichtigt.

Vierter  Abschnitt.
Strafen  und  Entschädigungen.

8835.  Wer  wissentlich  oder  aus  grober  Fahrlässigkeit  den  Bestimmungen
  der  §§  4  und  5  zuwider  eine  Erfindung  in  Benutzung
nimmt,  ist  dem  Verletzten  zur  Entschädigung  verpflichtet.

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Erscheint  in  dem  Termin  keine  der  Parteien,  so  ergeht  das  Urtheil  auf
Grund  der  Akten.
839.  Das  Reichsgericht  kann  zu  der  Berathung  Sachverständige  zuziehen;
dieselben  dürfen  an  der  Abstimmung  nicht  theilnehmen.
§  10.  Zu  den  Kosten  des  Verfahrens,  über  welche  das  Reichsgericht
nach  8  33  Absatz  2  des  Patentgesetzes  zu  bestimmen  hat,  gehören  außer  den
aus  der  Kasse  des  Patentamts  zu  bestreitenden  Auslagen  diejenigen  den  Parteien
erwachsenen  Auslagen,  welche  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichtshofes  zur  zweckentsprechenden
  Wahrung  der  Ansprüche  und  Rechte  nothwendig  waren.
4r  8  11.  In  dem  Termin  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  den  Gang
er  Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.
u  Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu
nterschreiben.
die  g  12.  Die  Verkündung  des  Urtheils  erfolgt  in  dem  Termin,  in  welchem
erhandlung  geschlossen  ist,  oder  in  einem  sofort  anzuberaumenden  Termin.
so  ird  die  Verkündung  der  Entscheidungsgründe  für  angemessen  erachtet,
etfolgt  sie  durch  Verlesung  der  Gründe  oder  durch  mündliche  Mittheilung
wesentlichen  Inhalts.
Die  Ausfertigungen  des  mit  Gründen  zu  versehenden  Urtheils  werden
Vermittelung  des  Patentamts  zugestellt.
ants  8  13.  Wird  beantragt,  daß  in  Abänderung  der  Entscheidung  des  Patent—
eeset  bie  Zurücknahme  des  Patents  auf  Grund  des  §  11  Nr.  2  des  Patentet
  es  ausgesprochen  werde,  so  findet  die  Vorschrift  des  8  30  Absatz  3  dieses
ebes  entsprechende  Anwendung.
find  5  14.  Die  zur  Praxis  bei  dem  Reichsgericht  zugelassenen  Rechtsanwälte
nehmerfugt,  im  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  die  Vertretung  zu  über-Beist

  Den  Parteien  und  deren  Vertretern  ist  es  gestattet,  mit  einem  technischen

ande  zu  erscheinen.  «

en  x  Im  Uebrigen  ist  für  das  Berufungsverfahren  in  Patentsachen  das
chäftsgang  beim  Reichsgericht  normtrende  Regulativ  maßgebend.

GV#  8  186:  Die  Geri  —-Anh.
  XVI  2  54½  9  *:(  Gerichtssprache  ist  die  deutsche.  187—193  f.

durch