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560  Anhang  X  2.  Patentgesetz  vom  7.  April  1891.  8  36—40.

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Handelt  es  sich  um  eine  Erfindung,  welche  ein  Verfahren  zur
Herstellung  eines  neuen  Stoffes  zum  Gegenstand  hat,  so  gilt  bis  zum
Beweise  des  Gegentheils  jeder  Stoff  von  gleicher  Beschaffenheit  als
nach  dem  patentirten  Verfahren  hergestellt.

§  36.  Wer  wissentlich  den  Bestimmungen  der  88  4  und  5
zuwider  eine  Erfindung  in  Benutzung  nimmt,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  fünftausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
bestraft.

Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.  Die  Zurücknahme
des  Antrags  ist  zulässig.

Wird  auf  Strafe  erkannt,  so  ist  zugleich  dem  Verletzten  die  Befugniß
  zuzusprechen,  die  Verurtheilung  auf  Kosten  das  Verurtheilten
öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Art  der  Bekanntmachung,  sowie
die  Frist  zu  derselben  ist  im  Urtheil  zu  bestimmen.

§  37.  Statt  jeder  aus  diesem  Gesetze  entspringenden  Entschädigung
  kann  auf  Verlangen  des  Beschädigten  neben  der  Strafe  aus
eine  an  ihn  zu  erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  zehntausend
Mark  erkannt  werden.  Für  diese  Buße  haften  die  zu  derselben  Verurtheilten
  als  Gesammtschuldner.

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren
Entschädigungsanspruchs  aus.

§  38.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung
  letzter  Instanz  im  Sinne  des  8  8  des  Einführungsgesetzes
zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgericht  zugewiesen.

8  39.  Die  Klagen  wegen  Verletzung  des  Patentrechts  verjähren
  rücksichtlich  jeder  einzelnen  dieselbe  begründenden  Handlung
in  drei  Jahren.

§  40.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  Gegenstände  oder  deren  Verpackung  mit  einer  Bezeichnung
versieht,  welche  geeignet  ist,  den  Irrthum  zu  erregen,  daß  die
Gegenstände  durch  ein  Patent  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
geschützt  seien;

2.  wer  in  öffentlichen  Anzeigen,  auf  Aushängeschildern,  auf  Empfehlungskarten
  oder  in  ähnlichen  Kundgebungen  eine  Bezeichnung
  anwendet,  welche  geeignet  ist,  den  Irrthum  zu  erregen,  daß
die  darin  erwähnten  Gegenstände  durch  ein  Patent  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes  geschützt  seien.